Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Vamehmlassung Verordnung

über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung April 1995

Artikel 2 Risikogruppen

Die Kantone Tl und BE, die PSA und der Zentralverband des Staats- und Gemeindepersonals der Schweiz begrüssen die im Vergleich zum geltenden Modell des Bundesbeschlusses feinere Risikogruppenunterteilung. Auch die PKU begrüsst die Risikogruppen von 5 Jahren, sie fordert, dass die Versicherten ab dem 85. Altersjahr in einer einzigen Risikogruppe zusammengefasst werden.

Artikel 3 Durchschnittskosten

Zu den Abs. 1 und 2 wird es von allen Antwortenden akzeptiert, dass Kinder bis zum0

vollendeten 18. Altersjahr nicht in den Risikoausgleich einbezogen werden. Der Kanton Tl begrüsst die Systematik des neuen Berechnungsmodells.

Die Artisana und Prof. Schips schlagen ein weiteres, anderes Modell mit nach unten korrigierten Durchschnittskosten vor.

Zu Abs. 3 verlangt die USA, man solle die Auswirkungen des Abzuges der Kostenbeteiligung von den Durchschnittskosten prüfen. Prof. Schips verlangt, dass man die Durchschnittskosten um einen "Abschlag" verringere. Die Artisana verlangt eine "Quartilsberechnung" nach einem früheren Modell von Prof. Schips.

Zu Abs. 4 verlangt das Konkordat , dass die versicherungsmathematische Methode c) zur Berechnung der anzuwendenden Durchschnittskosten (bei starken Abweichungen vom durchschnittlichen Kostenverlauf infolge kleiner Versichertenbestände)

nach Rücksprache und in Zusammenarbeit mit dem BSV erfolgen soll. Die PKU findet, dass der Durchführungsstelle hier zu weitgehende Kompetenzen übertragen werden.