Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Vunehmlassung Verordnung

über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung April 1995

Artikel 7 Durchführungsstelle

Zu Abs. 1 beantragt die PKU, eine Datenschutzbestimmung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der geltenden Vo IX über die Krankenversicherung aufzunehmen. Die FPS verlangt eine Trennung der Risikoausgleichsstelle von der gemeinsamen Einrichtung

Zu Abs. 2 wünscht die SSO, dass die von der Risikoausgleichsstelle vermittelten Unterlagen auch den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Verfügung gestellt werden.

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Der Kanton Tl erachtet es als wichtig, dass die hier vorgesehenen Statistiken den Kantonen in detaillierterForm zur Verfügung gestellt werden. Die FMH verlangt, dass die Statistiken auch den kantonalenÄrztegesellschaften abgegeben werden. Auch die Schweizerische Vereinigungder AHV/IV und Frührentner und das MPF befürworten deren unentgeltliche Abgabe an interessierte Kreise.

In Abs. 4 möchte die PKU genauer ausgedrückt haben, wem die Durchführungsstelle jährlich Bericht zu erstatten hat und über was genau.

Artikel 8 Verwaltungskosten (neu 9J ()

Die PKU wünscht hier präzisiert zu haben, dass alle dem Risikoausgleich unterstellten Versicherer einen Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle entrichten müssen.

Das Konkordat schlägt einen Abs. 2 neu vor, in dem zu regeln wäre, dass die bei der gemeinsamen Einrichtungaufgrund der zeitlich versetzten Ein- und Auszahlungstermine für die Zahlungen des provisorischen und des definitiven Risikoausgleichs auflaufenden Zinsen den Versicherern zurückvergütet werden. Die Höhe der Zinsvergütung solle sich nach der umsatzmässigen Beteiligungdes Versicherers am jeweiligenRisikoausgleich richten. Die gemeinsame Einrichtunghabe die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Risikoausgleich folge, zu vergüten.