Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vvnehmlassung Verordnung
übu dvl Risikoausgleich in du Krankenvusichwung April 1995
Das KP regt an, für die von den Versicherern zu leistenden Beiträge an die Verwaltungskosten einen fixen Satz (0,..%) vom Prämienvolumen der einzelnen Versicherer vorzusehen.
Artikel 9 Datenlieferung
(neu 10)
Das Konkordat ersucht um die Prüfung der Frage, ob nach der Abschaffung des Kassenausweises vom BSV Daten von den Versicherern verlangt werden können, 'A\
die der Durchführungsstelle für eine Querkontrolle der Risikoausgleichsdaten zur Verfügung gestellt werden können. Im weiteren sei darauf zu achten, dass der Abgabeterminder Risikoausgleichsdaten mit dem Abgabetermin für die anderen vom BSV verlangten Daten übereinstimme.
Artikel 10 Kontrolle der Daten
(neu 11)
Das Konkordat schlägt einenzusätzlichen Abs, 2 vor, in dem zu regeln wäre, dass die Durchführungsstelle das Recht erhält, in Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen der Versicherer bei diesen stichprobeweise Kontrollender vollständigen und richtigen Erfassung der für den Risikoausgleich notwendigen Daten durchzuführen.
Artikel 11 Zahlungsfristen
(neu 12)
Abs. 1 und 2. Die PKU regt an, für die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge einen einheitlichenZahlungsterminfestzusetzen. Das Konkordat begrüsst die im Vergleich zur heutigen Ordnung vorgesehene Fristverkürzung.
Das Konkordat und die PKU verlangen eine Regelung über die Verwendung der Zinsen, die zwischen der Ein- und der Auszahlung der Ausgleichszahlungen auflaufen.