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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
vom XX. xxx 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Strasse,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Zum Schutz des Alpengebietes soll der alpenquerende Güterschwerverkehr auf angemessene und nachhaltige Weise von der Strasse auf die Schiene verlagert werden.
2 Zwischen den Verkehrsträgern soll ein ökologisch ausgewogenes und den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Verhältnis bestehen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den alpenquerenden Güterverkehr auf der Schiene und der Strasse.
Vorschlag 1 (Variante 1: Umsetzung des Verlagerungsauftrages):
Art. 3 Verlagerungsziele
1 Für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf den Transitstrassen gilt das Ziel von höchstens 650'000 Fahrten pro Jahr.
2 Das Ziel soll spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreicht werden.
3 Das Ziel ist auf Dauer einzuhalten und darf nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden.
SR ..........
1 SR 101
2 BBl 1999 6971
3 BBl … 2006–......