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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 9 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen
(Gütertransportgesetz, GüTG)
vom XX. xxx 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch:
a. Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572;
b. Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom …3.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind für den bestellten Güterverkehr zwingend.
3 Für den nicht bestellten Güterverkehr gelten zwingend die Bestimmungen über die Haftung (Art. 18-27) und den Rechtsweg (Art. 29). Die übrigen Bestimmungen gelten, soweit der jeweilige Vertrag nichts anderes vorsieht.
4 Das Gesetz gilt für das ganze Gebiet der Schweiz, soweit internationale Vereinbarung nichts anders vorsehen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1 In diesem Gesetz gelten als:
a. Departement: das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
SR ..........
1BBl ….
2 SR 742.101
3 SR … 2004–......