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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten

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Güterverkehrsverlagerungsgesetz

4 Im Jahr 2011 dürfen höchstens 1 Million schwere Güterverkehrsfahrzeuge die Alpen auf den Transitstrassen queren. Die Zahl solcher Fahrten ist danach weiter zu senken.

Vorschlag 2 (Variante 2: Anpassung des Verlagerungsauftrages):

Art. 3’ Verlagerungsziele

1 Für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf den Transitstrassen gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 das Ziel von 1'000'000 Fahrten pro Jahr.

2 Das Ziel soll spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreicht werden.

3 Das Ziel ist auf Dauer einzuhalten und darf nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden.

4 Das Ziel beträgt 650'000 Fahrten pro Jahr, wenn eine Alpentransitbörse gemäss Artikel 6 eingeführt wird. Es muss zwei Jahre nach deren Inkrafttreten erreicht werden.

Art. 4 Alpentransitabgabe

1 Damit die Verlagerungsziele erreicht werden, kann der Bundesrat auf dem alpenquerenden Güterschwerverkehr eine Abgabe für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen der Transitstrassen erheben (Alpentransitabgabe).

2 Die Alpentransitabgabe wird auf nicht diskriminierende Weise auf den im In- und Ausland immatrikulierten schweren Güterverkehrsfahrzeugen erhoben.

3 Ihr Anteil an der Gesamttransitabgabe für die alpenquerende Fahrt eines solchen Fahrzeugs durch die Schweiz beträgt höchstens 15 Prozent.

4 Der Bundesrat kann die in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr4 genannten Fahrten sowie Fahrten im Rahmen von Hilfs- und Katastrophenschutzmassnahmen von der Alpentransitabgabe befreien oder Sonderregelungen treffen..

Art. 5 Befristete Erhöhung der alpenquerenden Gesamttransitabgabe

1 Der Bundesrat kann den Höchstsatz der Gesamttransitabgabe für eine alpenquerende Fahrt eines schweren Güterverkehrsfahrzeugs durch die Schweiz für 6 Monate um höchstens 12,5 Prozent erhöhen, wenn die Kapazitätsauslastung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs während 10 Wochen trotz wettbewerbsfähiger Preise der Eisenbahnverkehrsunternehmen unter 66 Prozent liegt.

2 Er kann die Gültigkeitsdauer des erhöhten Höchstsatzes einmal um 6 Monate verlängern.

4 SR 510.710