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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz über die Anschlussgleise
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 19902 über die Anschlussgleise wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 18 und 20 wird der Ausdruck „Aufsichtsbehörde“ unter sprachlicher Anpassung durch „BAV“ ersetzt.
Art. 1 Bst. a
Dieses Gesetz regelt:
a. die Beziehungen zwischen Infrastrukturbetreiberin, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Anschliessern und Mitbenützern;
Art. 2 Bst. e, i, l und m
In diesem Gesetz gelten:
e. Infrastrukturbetreiberin: Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573;
i. Ladegleise: die Gleise auf Bahngebiet, die von einem oder mehreren Anschliessern benützt werden und nicht der Infrastrukturbetreiberin gehören;
l. Übergabepunkt: die Stelle, wo Wagen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen an den Anschliesser oder umgekehrt übergeben werden;
m. Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehr durchführt.
SR ..........
1BBl …
2 SR 742.141.5
3 SR 742.101
2004–......