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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten

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Entwurf

Bundesgesetz über die Anschlussgleise

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 19902 über die Anschlussgleise wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 18 und 20 wird der Ausdruck „Aufsichtsbehörde“ unter sprachlicher Anpassung durch „BAV“ ersetzt.

Art. 1 Bst. a

Dieses Gesetz regelt:

a. die Beziehungen zwischen Infrastrukturbetreiberin, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Anschliessern und Mitbenützern;

Art. 2 Bst. e, i, l und m

In diesem Gesetz gelten:

e. Infrastrukturbetreiberin: Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573;

i. Ladegleise: die Gleise auf Bahngebiet, die von einem oder mehreren Anschliessern benützt werden und nicht der Infrastrukturbetreiberin gehören;

l. Übergabepunkt: die Stelle, wo Wagen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen an den Anschliesser oder umgekehrt übergeben werden;

m. Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehr durchführt.

SR ..........

1BBl …

2 SR 742.141.5

3 SR 742.101

2004–......