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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten

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Entwurf

Eisenbahngesetz (EBG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 40b

13. Abschnitt (neu): Haftung

Art. 40b Grundsätze

1

Der Inhaber oder die Inhaberin eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.

2

Für Schäden an Sachen in der Obhut des Reisenden und an beförderten Sachen haftet er oder sie ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom …3und dem Gütertransportgesetz vom …4 oder, soweit diese Gesetze nicht anwendbar sind,

nach den vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts5.

1 BBl ….

2 SR 742.101

3 SR …

4 SR 742.40

5 SR 220 ......