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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 9 Seiten

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Verordnung Vorentwurf

zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 387 des Strafgesetzbuches1 (StGB),

verordnet:

1. Abschnitt: Fahrverbot

Art. 1 Variante 1:

1Das Fahrverbot nach Artikel 67b StGB wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

2Die verurteilte Person hat ihren Lernfahr- oder ihren Führerausweis für die Dauer des Fahrverbots zu hinterlegen. Sie wird vom Gericht im Urteil verpflichtet, den Ausweis der nach Artikel 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 zuständigen Verwaltungsbehörde zuzustellen am Tag nach

a. dem ungenutzten Ablauf der Frist des ordentlichen kantonalen Rechtsmittels;

b. dem ausdrücklichen Verzicht auf das Rechtsmittel;

c. dem Rückzug des Rechtsmittels; oder

d. der Eröffnung des Urteils der letzten kantonalen Instanz.

3Das Gericht meldet das von ihm angeordnete Fahrverbot nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 23. August 20003 über das Fahrberechtigungsregister zuständigen Behörde, damit diese das Verbot in das Fahrberechtigungsregister einträgt.

Variante 2:

1Das Gericht meldet das von ihm nach Artikel 67b StGB angeordnete Fahrverbot nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 23. August 20004 über das Fahrberechtigungsregister

1 SR 311.0

2 SR 741.01

3 SR 741.53

4 SR 741.53