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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 9 Seiten

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3. Abschnitt: Versuchsweise Einführung neuer Strafen und Massnahmen oder neuer Vollzugsformen

Art. 12 Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des elektronischen Hausarrestes

1Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann einem Kanton bewilligen, versuchsweise und für beschränkte Zeit Freiheitsstrafen nach StGB oder Freiheitsentzüge nach dem Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20036 (JStG) von 1 Monat bis zu 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

2Es kann einem Kanton auch bewilligen, das Ende einer längeren Freiheitsstrafe oder eines längeren Freiheitsentzugs in Kombination mit dem Wohn- und Arbeitsexternat nach Artikel 77a Absatz 3 StGB oder an dessen Stelle für eine Dauer von 1 bis 12 Monaten in dieser Form zu vollziehen.

3Es kann seine Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Art. 13 Auswertung der Erfahrungen

1Die Kantone werten die Erfahrungen mit versuchsweise eingeführten neuen Sanktionen oder Vollzugsformen aus und berichten dem Departement darüber.

2Das Departement bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung sowie die für die Auswertung nötigen statistischen und andern Angaben.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Die Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November

1973 (VStGB 1)7

2. Die Verordnung (2) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 6. Dezember

1973 (VStGB 2)8

3. Die Verordnung (3) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember

1985 (VStGB 3)9

6 SR ...; AS ...; BBl ...

7 AS 1973 1841

8 AS 1982 2237

9 AS 1985 1941