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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 9 Seiten
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der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
3Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Reststrafe wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet.
Art. 6 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen aus verschiedenen Kantonen
1Treffen Freiheitsstrafen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammen und vereinbaren die beteiligten Kantone kein anderes Vorgehen, so ist der gemeinsame Vollzug nach Artikel 4 von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, dessen Gericht die längste Strafe verhängt hat. Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug übernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Freiheitsstrafen aus den andern Kantonen zu.
2Die gesamten Vollzugskosten werden auf die beteiligten Kantone anteilsmässig verteilt.
Art. 7 Gleichzeitig vollziehbare stationäre therapeutische Massnahmen
Variante 1 (analog bisherigem Art. 2 Abs. 8 VStGB 1):
1Treffen stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme und schiebt den Vollzug der andern auf.
2Sind mehrere der zusammentreffenden Massnahmen in gleicher Weise dringlich oder zweckmässig, ordnet die zuständige Behörde den gleichzeitigen Vollzug an, wenn dafür eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
3Erscheinen aufgeschobene Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges der nach Absatz 1 oder 2 angeordneten Massnahmen als ebenso dringlich oder zweckmässig beziehungsweise als dringlicher oder zweckmässiger, ordnet die zuständige Behörde deren Vollzug neben oder an Stelle der bisher vollzogenen Massnahmen an.
4Wurden die zusammentreffenden Massnahmen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Urteilskantone darüber, welche Massnahmen zu vollziehen sind. Vereinbaren die beteiligten Kantone kein anderes Vorgehen, so ist der Vollzug nach Absatz 1 von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, dessen Gericht die zum Vollzug gelangende Massnahme angeordnet hat. Sollen nach Absatz 2 mehrere Massnahmen gleichzeitig vollzogen werden, so ist der Vollzug von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, in welchem das zuletzt rechtskräftig gewordene Urteil gefällt wurde. Der für den Vollzug nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Kanton ist auch für die Anordnung und den Vollzug nach Absatz 3 zuständig.