Vorlage_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 9 Seiten
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Art. 10 Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung
1Wird der bedingte Vollzug einer Strafe (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe) widerrufen, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 46 Absatz 1 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Strafe zuständig, dessen Gericht diese Strafe angeordnet hat.
2Wird die Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Strafvollzug angeordnet, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 89 Absatz 6 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig, der die Freiheitsstrafe bis zur bedingten Entlassung vollzogen hat.
3Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet, die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 62a Absatz 2 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig, dessen Gericht die Freiheitsstrafe verhängt hat.
4Die Vollzugskosten werden von den Kantonen getragen, die zuständig sind für den Vollzug der Reststrafen und der Strafen, deren bedingter Vollzug widerrufen wurde. Für Freiheitsstrafen gilt Artikel 6 Absatz 2.
Art. 11 Gesamtstrafen
1Gesamtstrafen nach den Artikeln 46 Absatz 1, 62a Absatz 2 und 89 Absatz 6 StGB werden vom Kanton vollzogen, dessen Gericht die Gesamtstrafe angeordnet hat.
2Der für den Vollzug zuständige Kanton trägt die Vollzugskosten. Die Mittel aus den Geldstrafen fallen ihm zu.
Variante:
1unverändert
2Die Vollzugskosten werden anteilsmässig von den Kantonen getragen, deren Gerichte eine Strafe verhängt haben, welche in die Bildung der Gesamtstrafe einbezogen wurde.
3Die Mittel aus den Geldstrafen fallen den Kantonen anteilsmässig zu, deren Gerichte eine Strafe verhängt haben, welche in die Bildung der Gesamtstrafe einbezogen wurde.