Vorlage_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 9 Seiten
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Variante 2:
1Treffen stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die Massnahme, die durch das zuletzt rechtskräftig gewordene Urteil angeordnet wurde und schiebt den Vollzug der andern Massnahmen auf.
2Erscheinen aufgeschobene Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges der nach Absatz 1 angeordneten Massnahme als ebenso notwendig oder notwendiger, ordnet die zuständige Behörde deren Vollzug neben oder an Stelle der bisher vollzogenen Massnahme an.
3Wurden die zusammentreffenden Massnahmen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet und vereinbaren die beteiligten Kantone kein anderes Vorgehen, so ist der Vollzug nach Absatz 1 von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, dessen Gericht das zuletzt rechtskräftig gewordene Urteil fällte. Der gleiche Kanton ist auch für die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Absatz 2 zuständig.
Variante 3:
1Treffen stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde unter sinngemässer Anwendung von Artikel 56a StGB die Massnahmen, die notwendig sind und schiebt den Vollzug der andern Massnahmen auf.
2Erscheinen aufgeschobene Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges der nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen als ebenso notwendig oder notwendiger, ordnet die zuständige Behörde deren Vollzug neben oder an Stelle der bisher vollzogenen Massnahme an.
3Wurden die zusammentreffenden Massnahmen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Urteilskantone darüber, welche Massnahmen zu vollziehen sind. Vereinbaren die beteiligten Kantone kein anderes Vorgehen, so ist der Vollzug nach Absatz 1 von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, dessen Gericht die zum Vollzug gelangende Massnahme angeordnet hat. Sollen mehrere Massnahmen gleichzeitig vollzogen werden, so ist der Vollzug von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, in welchem das zuletzt rechtskräftig gewordene Urteil gefällt wurde. Der für den Vollzug nach Absatz 1 zuständige Kanton ist auch für die Anordnung und den Vollzug nach Absatz 2 zuständig.
Bei allen Varianten zu Artikel 7 sind die beiden folgenden Absätze anzufügen:
Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug mehrerer Massnahmen übernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Massnahmen aus den andern Kantonen zu.
Für die Beendigung der vollzogenen und den Vollzug der aufgeschobenen Massnahmen sind die Artikel 62 – 62d StGB sinngemäss anwendbar. Bei Anwendung von Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6 StGB entscheidet das Gericht, das die zum Vollzug gelangte Massnahme angeordnet hat.