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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 9 Seiten
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Art. 8 Gleichzeitig vollziehbare stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB
Variante 1:
1Treffen eine oder mehrere stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61 StGB mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 im Vollzug zusammen, so ordnet die zuständige Behörde die Verwahrung an und hebt die andern Massnahmen auf. Der Vollzug der Verwahrung richtet sich nach den Artikeln 64 – 65 StGB.
2Wurden die zusammentreffenden Massnahmen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet, so ist der Vollzug der Verwahrung von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, dessen Gericht die Verwahrung angeordnet hat.
Variante 2:
1Treffen eine oder mehrere stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61 StGB mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 im Vollzug zusammen und wurde die Verwahrung durch das zuletzt rechtskräftig gewordene Urteil angeordnet, so ordnet die zuständige Behörde die Verwahrung an und hebt die andern Massnahmen auf. Der Vollzug der Verwahrung richtet sich nach den Artikeln 64 – 65 StGB.
2Wurde mit dem zuletzt rechtskräftig gewordenen Urteil eine Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB angeordnet, so ist Artikel 7 (Variante 2) sinngemäss anwendbar. Erscheint die Verwahrung im Verlaufe des Vollzuges der therapeutischen Massnahme als notwendig, so ordnet die zuständige Behörde ihren Vollzug an und hebt die andern Massnahmen auf.
3Wurden die zusammentreffenden Massnahmen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet, ist der Vollzug der Verwahrung von dem Kanton zu übernehmen und anzuordnen, dessen Gericht die Verwahrung angeordnet hat.
Art. 9 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen und stationäre Massnahmen
1Treffen eine oder mehrere stationäre Massnahmen nach den Artikeln 59 – 61 StGB mit einer oder mehreren Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Massnahmen dem Vollzug der Freiheitsstrafen voraus. Die zuständige Behörde schiebt sowohl die gleichzeitig mit den Massnahmen ausgesprochenen als auch die mit den Massnahmen zusammentreffenden Freiheitsstrafen auf. Für die Beendigung der Massnahmen und den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sind die Artikel 62 – 62d StGB sinngemäss anwendbar. Bei Anwendung von Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6 StGB entscheidet das Gericht, das die zum Vollzug gelangte Massnahme angeordnet hat.
2Trifft eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB mit einer oder mehreren Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Freiheitsstrafen der Verwahrung voraus.