Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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4.9.2 Bemerkungen nach Artikel
Artikel 8 Wirkung des Patents
Die in Absatz 2 neu vorgesehene Erfassung der Durchfuhr wird als Verbesserung im Kampf gegen Nachahmungen und Piraterie begrüsst (AIPPI, Centre patronal, economie suisse, FH, RA1, SAV, SGV). Einige Vernehmlassungsteilnehmer (AIPPI, economiesuis se, FH, RA1, SAV) äussern jedoch Bedenken hinsichtlich Absatz 3, wonach die Durchfuhr nicht verboten werden kann, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann. Es wird befürchtet, dass diese Ausnahme zu Missbräuchen führt und die Wirksamkeit der Erfassung der Durchfuhr schmälert. PA2 und VESPA sind zwar nicht grundsätzlich gegen die vorgesehene Ausnahme, verlangen jedoch eine Klärung des Wortlauts von Absatz 3.
Artikel 60 Absatz 3 und Artikel 70a Mitteilung des Urteils
SGV – CVAM, AIPPI, Centre patronal, PA3, PA6, RA1 sowie santésuisse begrüssen die vorgeschlagene Neuerung. BG erachtet den Informationsfluss sowohl international als auch national als erwünscht, wobei die Urteile auch den Gerichten und Schiedsgerichten in angemessener Form zugänglich gemacht werden sollten. In diesem Sinne schlägt auch W.J. J. eine Ergänzung vor, wonach das IGE die Urteile der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b Auskunftsanspruch
ZH, AR, SGV – CVAM, SAV, RA1, AIPPI, PA3, PA6, santésuisse sowie Centre patronal begrüssen die Bestimmung.
Artikel 86a bis g Hilfeleistung der Zollverwaltung
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (PA3, W.J. J.) hinterfragen die Anwendung der Hilfe leistungen der Zollverwaltung auf patentgeschützte Waren generell. PA3 weist auf die im Vergleich zu den übrigen Immaterialgüterrechten meist komplexeren wissenschaftlichen Fragen im Patentrecht und auf das Risiko von Industriespionage hin. W.J. J. lehnt die An wendung der Hilfeleistungen der Zollverwaltung auf patentgeschützte Waren mangels Durchsetzbarkeit ab. Gemäss W.J. J. sollte sich das IGE in der Bekämpfung der Fäl schung und Piraterie darauf konzentrieren, eine umfassende Informations und Aufklä rungspolitik zu führen.
Artikel 86a Anzeige offensichtlich widerrechtlicher Waren
RA1 erachtet die in Artikel 86a Absatz 2 E PatG vorgesehen Frist von 3 Arbeitstagen als zu kurz und würde auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerungsmöglichkeit von weiteren 3 bis 5 Arbeitstagen begrüssen.