Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/7: Einführung von Ergänzungsleistungen für Familien auf Bundesebene ("Tessiner Modell") · 52 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum erläuternden Bericht zu den Pa.Iv. EL für Familien. Tessiner Modell (Fehr Jaqueline und Meier-Schatz)

- deutliche Verbesserung der Vereinbarkeit von Familienleben und Beruf (Erweiterung der Angebote für familienexterne Betreuung; Förderung der Teilzeitarbeit, Elternurlaub, Mutterschaftsversicherung, Blockzeiten in der Schule, usw.);

- Reform der Familienbesteuerung mit besserer Berücksichtigung der Kinderkosten und der Ausgaben für Kinderbetreuung (Abzüge und Steuerrabatt);

- allgemeine Mindestlöhne und Lohngleichheit zwischen Mann und Frau;

- Ausbildungsmassnahmen und Massnahmen für die berufliche Fortbildung und Wiedereingliederung für den Elternteil, der wegen der Familie seine Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen hat.

Bei den Kantonen befürworten BE, LU, NW, FR, SO, BS, SH, TI, VS, NE und JU ohne Vorbehalte eine Bundesregelung, besonders weil sie finden, dass die Bekämpfung der Familienarmut auch Bundesaufgabe sei. Zudem könnten so für das ganze Land gültige Minimalstandards garantiert werden und dadurch die erheblichen Unterschiede ausgeglichen oder wenigstens vermindert werden, welche heute bei den kantonalen Regelungen zu Gunsten mittelloser Familien bestehen. Diese Kantone sind der Ansicht, dass lokale Besonderheiten und Bedürfnisse genügend berücksichtigt werden könnten, wenn die Bundesregelung ihnen erlaube, einige der Parameter anzupassen, von welchen die Höhe der Leistungen bestimmt werde.

FR, SO, BS, SH, TI, VS, NE und JU finden, dass die Bundeshilfen für arme Familien ähnlich ausgestaltet werden sollten, wie die Ergänzungsleistungen für AHV/IV-Rentenberechtigte. BE, LU und NW hingegen meinen, dass nicht auf dieses System aufgebaut werden sollte, weil es auf Personen im Ruhestand und solche mit Gesundheitsschäden ausgerichtet sei, von welchen keine Rückkehr in die Arbeitswelt erwartet werde und die ganz andere Bedürfnisse hätten als Familien mit Kindern im schulpflichtigen Alter.

Alle bisher erwähnten Kantone halten fest, dass es angebracht sei, neben einer monatlichen Hilfe zur Deckung des Existenzbedarfs auch eine Vergütung der Kinderbetreuungskosten vorzusehen, mit dem Zweck, den Anreiz zum Arbeiten zu erhöhen.. Vor allem aus diesem Grund begrüssen BE, LU, FR, SO, BS, SH, VS, NE und JU ebenfalls die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Leistungsbemessung, dies obschon FR der Ansicht ist, dass dann für Einelternfamilien familienbegleitende Betreuungsstrukturen zur Verfügung stehen müssten. TI führt an, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angebracht sei, wenn es um Missbrauchsbekämpfung gehe, eine generelle Anwendung jedoch nicht gerechtfertigt sei, weil dies zu Ungleichbehandlungen führe, je nach der Situation auf dem lokalen Arbeitsmarkt und dem Angebot für ausserhäusliche Kinderbetreuung. NW gibt zu bedenken, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens dazu führe, dass bestimmte Familien, welche ELF bezögen, trotzdem weiterhin von der Sozialhilfe abhingen, was zu vermeiden sei. NW lehnt deshalb diese Massnahme ab.

Von den verschiedenen Modellvorschlägen bevorzugen NW, FR, SO, SH, TI, VS, NE und JU das Modell M1, entweder weil es das Einkommensdefizit der ganzen Familie ausgleiche oder weil es sich besser für Einelternfamilien eigne, die dem Armutsrisiko besonders ausgesetzt sind. LU und BS ziehen das Modell M3 vor, da damit die Armutsquote der Kinder am meisten herabgesetzt wird, die Einsparungen bei der Sozialhilfe am grössten sind (LU) und es sowohl Eineltern- wie auch Zweielternfamilien gut abdeckt (BS). BE wünscht, dass die Hilfen für bedürftige Familien nicht in Form von Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.

LU, NW, SO, FR, BS, TI, VS, NE und JU sind damit einverstanden, dass den Kantonen 3/8 der Kosten der neuen Leistung überbunden werden. BS und JU halten jedoch fest, dass sie keine höhere Belastung verkraften könnten. SH meint, dass die Beiträge der Kantone sich nach dem Ausmass des Spielraumes richten sollten, welcher ihnen für die Anpassung der Leistungen an ihre