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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Versicherte, die durch die Prämien der obligatorischenKrankenpflegeversicherung stark belastet sind;

Familien, die für ihre Kinder einen Sozialabzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903über die direkte Bundessteuer (DBG) geltend machen können und die durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stark belastet sind.

2 Kinder, für die ein Sozialabzugnach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabea DBG

gewährt wird, haben keinen selbstständigenAnspruch auf Prämienverbilligung.

3 Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten.

4 Die Prämienverbilligungen sind so festzulegen,dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kantone nach Artikel 66 grundsätzlich voll ausbezahlt werden.

ArI. 65a Ermittlung der wirtschaftlichenSituation und des Anspruchs

auf Prämienverbilligung

IDie Kantone ermitteln die wirtschaftliche Situation auf Grund des Reineinkommens nach Artikel 25 DBG. Zum Reineinkommen werden 10 Prozent des nach kantonalern Recht steuerbaren Vermögens hinzugerechnet.

2

Die Kantone stützen sich auf die Steuerwerteder letzten rechtskräftigen Veranlagung. Liegt die Veranlagung mehr als drei Jahre zurück, so gilt die provisorische Einschätzung; fehlt diese für die direkte Bundessteuer,so gilt die letzte rechtskräftige Veranlagung oder provisorischeEinschätzungfür die kantonaleEinkommenssteuer. Der Bundesrat kann die Steuerbehördenverpflichten, den zuständigen kantonalen Behörden die Auskünfte zu geben, die zur Festsetzung der Prärnienverbilligungen benötigt werden.

3 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfüng der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondereauf Antrag der versichertenPerson, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden.

4

Die Kantone ermitteln den Anspruch auf Prämienverbilligu11gauf Grund der Referenzprämien, welche der Bundesrat nach Anhören der Kantone für jeden einzelnen Kanton festlegt. Die Referenzprämien sind so festzulegen, dass sie unter den für den einzelnen Kanton massgeblichen Durchschnittsprämien liegen.

5 Die Referenzprämien werden verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuftenEigenanteil der Versicherten übersteigen.Die Kantone teilen die Versicherten in mindestensvier Einkommenskategorienein. Der Eigenanteil beträgt:

a. für Personen nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a: höchstens 4 Prozent

des massgebenden Einkommens für die unterste Ei11kommenskategorie und höchstens 12 Prozent des massgebendenEinkommens für die oberste Einkommenskategorie ;

b. für Personen nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b: höchstens 2 Prozent des massgebenden Einkommens für die unterste Einkommenskategorie und höchstens 10 Prozent des massgebenden Einkommens für die oberste Einkommenskategorie.

3 SR 642.11