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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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5 Verhältnis zum Neuen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen
Die Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001 (BBI 2002 2291) sieht die Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen als Verbundaufgabe von Bund und Kantonen vor. Nach dem damaligenModell sollten die Kantone die Bundesmittel so ergänzen,dass die vom Bund für jeden Kanton fixierte maximale Prämienbelastungder Versicherten nicht überstiegen wird. Im gesamtschweizerischen Schnitt sollte die Prämienbelastung 10% des steuerbaren Einkommens nicht überschreiten. Der Bund sollte dabei 25% der durchschnittlichen
Gesundheitskosten für 30% der Bevölkerung übernehmen.
Dem Entscheid des Bundesrats, ein abgestuftesSozialziel einzuführen, ist im Rahmen der Gesetzesanpassungender zweitenNFA-Botschaft Rechnung zu tragen. Insbesondere wird der Einfluss des neuen HandlungsspielrauIns von Bund und Kantonen und des Subventionsbedarfs aufgrund des abgestuftenSozialziels auf das Kostenaufteilungsmodell der ersten NFA-Botschaft zu berücksichtigen sein.
6 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung2003-2007vom 25. Februar 2004 angekündigt und als Richtliniengeschäft aufgeführt (BBI 2004 ....).
7 Rechtliche Grundlagen
7.1 Verfassungsmässigkeit
7.1.1 Bundesbeschluss Der Bundesbeschlussüber die Bundesbeiträgein der Krankenversicherungist ein
einfacher, nicht dem Referendum unterstehenderBundesbeschluss, dessen Rechtsgrundlage in Artikel 66 Absatz 2 KVG besteht.
7.1.2 Revision
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung.
7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen (Erlass der VOllZugsbestimmtIngen) werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert. Im Rahmen dieser Vorlage ist der Bundesrat überdies befugt, in folgenden Bereichen Bestimmungen zu erlassen: Einzelheiten des Prämieninkassos,
des Mahnverfahrensund der Folgendes Zahlungsverzugs(Art. 64a Abs. 5), Ve-
rpflichtung der Steuerbehörden, die notwendigen Auskünfte zu geben (Art. 65a Abs.
2) und Festsetzung der kantonalen Referenzprämien (Art. 65a Abs. 4).