Vorlage

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 74Fedlex · Vorlage

1q

4.1.2 Auswirkungen auf die Kantone

Das Gesetz bietet den Kantonen Spielraum bei der Umsetzung des abgestuften Sozialzieles. So können die Kantone ihre finanzielle Belastung massgeblich mit der Festlegung von Höchsteinkommen gemäss Artikel 65a Absatz 6, mit der Einteilung der Einkommenskategorienim Rahmen der gesetzlichenVorgaben von Artikel 65a Absatz 5 und dem Entscheid, ob weiterhin vollständige Prämienbefreiungen gewährt werden, beeinflussen. Der bereits bestehendeGestaltungsspielraumgemäss Artikel 66 Absatz 5 KVG (Kürzung des zu übernehmenden Bundesbeitrags um maximal 50

Prozent)und Artikel 66 Absatz 6 KVG (Übertragdes nicht ausbezahltenBundes-

und Kantonsbeitrags auf das Folgejahr) bleibt bestehen.

Der durch das Modell geschätzte Subventionsbedarfsteigtjährlich um durchschnittlich 7.2 Prozent. Diese Zunahme ist vor allem auf die ungleiche Entwicklung der Lö}ule und der GesundheitskostenzurückzufÜhren(vgl. dazu 4.1 FinanzielleAuswirkungen). Die den Kantonen zur Verfügung stehendenInstrumentezur Beeinflussung ihrer finanziellen Belastung ermöglichendie durch eine jährliche Ausweitung des Bezügerkreises bedingte Kostendynamik zu bremsen und den Subventionsbedarf entsprechendzu senken. Aufgrund des fixen maximalen Bundesbeitrags

bleibt es somit den Kantonen überlassen,im Rahmen der Umsetzungdes ab-

gestuften Sozialziels, die Festsetzung der anspruchsberechtigten Höchsteinkommen und die Einteilung der Einkommenskategorien so vorzunehmen, dass die vorhandenen Bundesbeiträge ausgeschöpft werden und mit entsprechenderAufstockung durch kantonale Beiträge der kantonale Subventionsbedarf gedeckt werden kann.

4.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Festsetzung der Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung mittels eines auf vier Jahre be&istetenBundesbeschlusseserfolgtin Ausführung von Artikel 66 KVG und seit Inkrafttreten des Gesetzes. Mit der vorgeschlagenenRegelung wird somit ein seit 1996 angewandterMechanismus weitergeführt.Von der einmaligenErhöhung des Bundesbeitragsum 200 Millionen Franken und der darauf folgenden jährlichen Erhöhung der maximalen Bundesbeiträgeum 3 Prozent sind keine massiven volkswirtschaftlichenAuswirkungen zu erwarten. Grundsätzlich fÜhrt die zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand zwar zu einem negativen Wachstumseffekt. Weil die betreffenden Mittel jedoch, zwar mit einer gewissen Verzögerung, Personen in bescheidenen wirtschaftlichenVerhältnissen zugeleitet werden und damit deren Budget erhöhen, sollte deren zusätzliche Konsumneigung dem erwähnten negativen Wachstumseffekt entgegenwirken.

Die Annahme, dass mit der Neuregelung keine erheblichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen eintreten werden, wird dadurch gestützt, dass die Gegenüberstellung des erwarteten Subventionsbedarfs (Ziff. 4.1) mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (Ziff. 3, Ausführungen zum Bundesbeschluss)erwarten lässt, dass die zur Verfügung gestelltenMittel zur Deckung der Ansprüche ausreichen dürRen. Somit

ist nicht davon auszugehen,dass die Einfühnmg der neuen Regelungauf

gesamtschweizerischer Ebene grössere Umverteilungswirkungen haben wird. Auswirkungen der Neuregelung sind allerdings in gewissen Kantonen zu erwarten. Diese haben es jedoch in der Hand, das System an ihre eigenen Verhältnisse

anzupassen .