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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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f) Prämie gemäss Spalte e) im Verhältnis zur massgebendenPrämie gemässSpalte a).
g) Prämie, die aufgrund der Vorgaben von Art. 95 Abs. 2 und 2bis mindestensverlangt werden muss, wenn der Unfall nicht gedeckt ist. Dabei wird ein Unfallrabatt von 10 Prozent angenommen.
h) Prämie gemäss Spalte g) im Verhältnis zur massgebenden Prämie gemäss Spalte a).
Übergangsbestirnwlurlgen
Der Bundesrat nimmt an, dass die versicherten Personen, deren Versicherer nicht mehr dieselben wählbarenFranchisen anbietet,am ehestenin die nächsthöhereFranchise wechseln. Deshalb gilt für die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen ab dem 1. Januar 2005 die gleiche oder, wenn der Versicherer diese in ihrem Wohnkanton für ihre Altersgruppe nicht mehr anbietet, die nächsthöhere wählbare Franchise, sofern sie bis 31. Dezember 20CM keine andere Franchise gewählt haben. Damit wird sichergestellt, dass für jede versicherte Person klar ist, welche Franchise für sie gilt. Diese Regelung kann auch für Versicherte angewandtwerden, die beim Jahreswechsel von der Kinder- in die Erwachsenenkategoriewechseln.
Da die besondere Versicherungsform der wählbaren Franchisen wesentlich geändert wird, haben die Versicherer jede versicherte Person bis spätestensam 31. Oktober 2004 schriftlich zu informieren, ob sie neue wählbare Franchisen anbietenund weIche Prämienreduktionen sie dafür gewähren. Diese Bestimmung soll auf den 1. Oktober 2004 in Kraft treten.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen
4.1.1 Auswirkungen auf den Bund Mit der Erhöhung des Selbstbehaltesauf 20 Prozent dürften im Rahmen der
Bundesbeiträge an die Kantone für die Gewährung von Ergänzungsleistungen ge-
mäss Artikel la Absatz 1 in Verbindungmit Artikel 3d Absatz 1 Buchstabef des
Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.3) Mehrbelastungen von schätzungsweise8 Mio Franken entstehen.
4.1.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Die Erhöhungdes Selbstbehaltesbelastetdie Kantonebei der Übernahmeder
Kostenbeteiligung im Rahmen der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 3d Absatz 1 Buchstabe f ELG stärker als heute. Die Mehrbelastung des Kantonsanteils bei den Ergänzungsleistungen dürfte schätzungsweise 27 Mio Franken betragen.
Auf Grund von kantonalenRegelungenwerdenbei Sozialhilfeempfängernin der
Regel auch Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Demnach werden auch die Sozialhilfebudgets der Kantone und Gemeinden durch die Erhöhung des Selbstbehaltesvermehrt belastet.Der Bund verfügt jedoch über keine diesbezüglichen Daten.