Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht
Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Berufsge- Art. 47 Art. 114 Vergehen Art. 43 Verletzung des Berufsgeheimnis1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei1 Mit Gefängnis Freiheitsstrafe bis heimnisses
Jahren oder mit Geldstrafe wird zu einem drei Jahren oder mit1 Mit Gefängnis oder Busse Freibestraft, wer ein Geheimnis of- Busse bis zu 500 000 Franken heitsstrafe bis zu drei Jahren oder fenbart, das ihm in seiner Ei- Geldstrafe wird bestraft, wer vor- mit Geldstrafe wird bestraft, wer: genschaft als Organ, Angestell- sätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ter, Beauftragter, oder Liquida- j. als Organ, Angestellter, Beauf- ihm in seiner Eigenschaft als Or-
tor oder Kommissär einer Bank, tragter oder Liquidator einer gan, Angestellter, Beauftragter als Sonder- oder Sanierungs- Fondsleitung ein Kundengeheim- oder Liquidator einer Börse oder beauftragter Beobachter der nis offenbart, das ihm in seiner eines Effektenhändlers, als Organ Bankenkommission Aufsichts- Eigenschaft anvertraut worden ist, oder Mitarbeiter einer anerkannbehörde, als Organ oder Ange- oder das er in seiner dienstlichen
ten Revisionsstelle bewilligten stellter einer anerkannten Revi- Stellung wahrgenommen hat;
sionsstelle bewilligten Prüfge- 2 Prüfgesellschaft anvertraut wor-
Handelt der Täter fahrlässig, so
sellschaft anvertraut worden ist den ist oder das er in seiner
wird er mit Busse bis zu 250 000
oder das er in dieser Eigen- dienstlichen Stellung wahrge-
Franken bestraft.
schaft wahrgenommen hat, wer nommen hat,
zu einer solchen Verletzung des b. zu einer solchen Verletzung Berufsgeheimnisses zu verlei- des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis ten sucht.
bis zu sechs Monaten oder mit 1bisHandelt der Täter fahrlässig,
Busse bis zu 50000 Franken so wird er mit Busse bis zu bestraft. 250 000 Franken bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig,
2Strafbar ist auch, wer das Beso ist die Strafe wird er mit rufsgeheimnis nach Beendigung
Busse bis zu 30000 250 000 des dienstlichen Verhältnisses Franken bestraft. verletzt.
3Die Verletzung des Berufsge-3 Vorbehalten bleiben die eidgeheimnisses ist auch nach Be- nössischen und kantonalen Beendigung des amtlichen oder stimmungen über die Zeugnisdienstlichen Verhältnisses oder pflicht und die Auskunftspflicht
gegenüber einer Behörde.
der Berufsausübung strafbar.
4Vorbehalten bleiben die eid-
genössischen und kantonalen
Bestimmungen über die Zeug-
nispflicht und über die Aus-
kunftspflicht gegenüber einer
Behörde.
Anwendbar- Art 50bis
keit des BT Die besonderen Bestimmungen
VStrR des Bundesgesetzes vom 22.
März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (Art. 14–18) sind
anwendbar.