Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/10: Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) · 8 Seiten
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aussetzung wirklich fehlt. Die Gerichte werden deshalb strafrechtliche Verurteilungen, die einen Strafregistereintrag bewirken, im Zweifel weiterhin an die Aufsichtsbehörde des Registerkantons zu melden haben. Derselben Meinung ist der Schweizerische Anwaltsverband, der folgende Formulierung eines neuen Abs. 3 vorschlägt:
"Die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich, wenn persönliche Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sein könnten."
(Art. 15 Abs. 1 und 2 wie nach geltendem Recht)
Zwei Kantone (SZ und ZG) möchten auch die Versicherungsgesellschaften zur Meldung verpflichten. ZG schlägt zudem die Ergänzung vor:
"..der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde...".
4. Weitere Bemerkungen
Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten wiederholte ihr schon im Sommer 2004 vorgebrachtes Anliegen, wonach Art. 31 Abs. 1 Bst. a BGFA unbedingt auch in die Revision einbezogen werden müsse, da nach dessen aktueller Fassung für ausländische Juristinnen und Juristen ein dreijähriges Rechtsstudium für die Zulassung zur Eignungsprüfung genüge und sich daher das Problem der Inländerdiskriminierung stellen würde.
Um die Kunden von zahlungsunwilligen oder -unfähigen Anwältinnen und Anwälten bei Haftpflichtfällen besser zu schützen, befürwortet die Commission du Barreau GE ein System mit gesetzlicher Subrogation, wie es im Bereich der Fahrzeughaftpflicht besteht ("un mécanisme de subrogation légale, similaire à celui prévalant en matière de responsabilité du détenteur de véhicule").
economiesuisse möchte auf die "sehr unbefriedigende Situation bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten hinweisen, welche in unternehmensinternen Rechtsabteilungen angestellt sind". Es sei verfehlt, dass Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art 8 Abs. 2 BGFA diesen Anwälten den Registereintrag nicht erlaube, denn diese Differenzierung sei sachfremd; angestellte Anwältinnen und Anwälte könnten genau so unabhängig sein wie selbständig Erwerbende. Insbesondere das Anwaltsgeheimnis komme den angestellten Anwältinnen und Anwälten nicht zugute, was für die betreffenden Unternehmen ein erheblicher Nachteil sei.
Der Schweizerische Anwaltsverband wünscht sich eine gesamtschweizerische Regelung über die Berechtigung, den Titel "Anwalt" zu tragen. Diejenigen Inhaber eines Patentes, die nicht als Anwalt praktizieren und in einem Register eingetragen sind, dürften sich nach Meinung des Schweizerischen Anwaltsverbands nicht Anwalt nennen, sondern nur beispielsweise 'titulaire du brevet d'avocat' wie im Kanton Genf.
Der Kanton AG wünscht eine Konkretisierung der interkantonalen örtlichen Zuständigkeitsregelung. Es sei insbesondere unklar, ob es sich bei Art. 14 BGFA um eine Zuständigkeitsvorschrift handelte oder nicht. Wiederholt seien im Kanton AG Fälle aufgetreten, bei welchen unklar war, welcher Kanton für die Behandlung des Falles zuständig ist. Konkret würden sich Fragen bezüglich der Zuständigkeit bei