Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/10: Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) · 8 Seiten
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Die vorgeschlagene Regelung wird auch von sieben Organisationen (economiesuisse, SGV-USAM, SAV, DJS, Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, FER, F. Hoffmann-La Roche AG) begrüsst. Eine ablehnende Haltung vertreten demgegenüber vier Organisationen (SGB, Verband bernischer GerichtsschreiberInnen, Comité du Jeune Barreau vaudois, Centre patronal) sowie drei Rechtswissenschaftliche Fakultäten (der Universitäten Freiburg, Lausanne und Neuenburg).
Auf eine Stellungnahme verzichtet haben der Schweizerische Versicherungsverband, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS (da an den Universitäten keine einheitliche Position vertreten wird) sowie die Commission du Barreau GE.
Grundsätzlich wird von den Kritikern bemerkt, dass das Praktikum eine Ausbildung bleiben sollte, die nach vollständigem Universitätsstudium erfolgt (FR, JU, OW, VD, SGB, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Neuenburg). Eine parallel durchgeführte Ausbildung im Praktikum und an der Universität sei angesichts der jeweiligen Anforderungen nur theoretisch möglich. Der Bachelor genüge für ein zufrieden stellendes Praktikum nicht, da die Praktikantinnen und Praktikanten unter anderem auch Klientinnen und Klienten vertreten sollten. Zudem würde die Qualität der Praktikantinnen und Praktikanten tendenziell sinken, wenn die Anforderungen an das Praktikum gelockert würden (Verband bernischer GerichtsschreiberInnen).
Einige Vernehmlasser betonen, dass es den Kantonen überlassen bleiben sollte, wie sie Verfahren und Voraussetzungen zur Erlangung des Anwaltspatentes regeln wollen (AG, AR, BE, FR, SO, SZ, VD, FDP, Rechtswissenschaftliche Fakultäten der Universitäten Lausanne und Neuenburg).
Für zwei Kantone (VD, ZH) und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Neuenburg ist es wichtig, dass der Bachelor im Fachgebiet Recht absolviert wird.
Der Kanton FR und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg befürchten, dass die Anwaltskanzleien ohnehin den Kandidatinnen und Kandidaten mit Master den Vorzug geben würden, sodass die Masterstudiengänge kaum von Studierenden entlastet würden, wenn nur der Bachelor als Zulassungsvoraussetzung für das Praktikum verlangt würde.
Der Schweizerische Anwaltsverband hingegen hält den Vorschlag, dass die Kantone den Bachelor für den Zugang zum Praktikum zulassen sollten, für eine sinnvolle Flexibilisierung. Er schlägt eine Formulierung für Art. 7 Abs. 1 lit. b und c vor, die die Reihenfolge von Praktikum und Examen flexibilisieren würde:
b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, wofür das Bachelor-Diplom als Zulassung genügt;
c. ein bestandenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse.
(Abs. 2 fiele weg, Abs. 3 würde zu Abs. 2)
Der Kanton GE und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Genf schlagen etwas Ähnliches vor. Sie sowie die Kantone AG und VD halten den in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Art. 7 Abs. 2 für unklar, weil er gegenüber den Kantonen sowohl als Kann- als auch als Muss-Vorschrift verstanden werden könnte. Sie fordern deshalb eine Präzisierung im Sinne einer Kann-Vorschrift: