Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/10: Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

- 5 -

"Les cantons peuvent admettre en stage les titulaires d'un bachelor en droit délivré par une université suisse."1

3.23 Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 8 Abs. 1)

Der vorgeschlagenen Änderung wird mit 40 zu 7 zugestimmt.

Mit Ausnahme von drei Kantonen (GL, TG und ZH) befürworten alle Kantone den Vorschlag, dass die Berufshaftpflichtversicherung künftig eine Voraussetzung für den Registereintrag sein soll und nicht wie bis anhin bloss eine Berufsregel (Art. 12 Bst. f BGFA). Für den Kanton GL drängt sich eine Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung nicht auf.

Auch bei den politischen Parteien sind drei für die Neuplatzierung der Berufshaftpflichtversicherungsregel (FDP, LPS, CSP). Einzig die EDU spricht sich dagegen aus. Ihrer Ansicht nach liegt es im freien Berufsrisiko und ebenso in der Nachfrageevaluation beim Bezug einer Anwältin oder eines Anwalts, wieweit diese oder dieser versichert ist. Eine Berufshaftpflicht sollte nicht zur Bedingung gemacht werden.

Bei den Organisationen unterstützen neun den bundesrätlichen Vorschlag (SGV-USAM, SGB, SAV, DJS, Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, Verband bernischer GerichtsschreiberInnen, FER, Comité du Jeune Barreau vaudois, Commission du Barreau GE), während drei ihn ablehnen (economiesuisse, Schweiz. Versicherungsverband, Centre patronal).

Für das Centre patronal geht die Bestimmung über die Haftpflichtversicherung über den Verfassungsauftrag des Bundes hinaus. Der Schweizerische Versicherungsverband und economiesuisse finden, dass ein Versicherungszwang nicht zu Versicherbarkeit führt. Sie befürchten, dass die Versicherungen faktische Berufsverbote aussprechen würden, was aber Sache der Aufsichtsbehörden sein müsse. Aufgrund von politischem und gesellschaftlichem Druck könne andererseits ein faktischer Kontrahierungszwang für die Versicherungen entstehen. Daher schlagen sie vor, Art. 12 lit. f beizubehalten und zu erweitern:

"...abzuschliessen oder eine vergleichbare Sicherheit zu erbringen" (Bankgarantie, Kaution usw.).

Drei Organisationen (SGB, DJS, Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen) äussern Bedenken, weil die Anwältinnen und Anwälte von der Bereitschaft der Haftplichtversicherer abhängig würden (beim erstmaligen Abschluss sowie bei der Erneuerung nach einem Schadenfall) und fordern dementsprechend eine Kontrahierungspflicht der Versicherungsgesellschaften.

Neben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten unterstützen auch vier Rechtswissenschaftliche Fakultäten (der Universitäten Basel, Luzern, Neuenburg und St.Gallen) die neue Voraussetzung für den Registereintrag, während die anderen fünf Rechtswissenschaftlichen Fakultäten (der Universitäten Bern, Freiburg, Genf, Lausanne und Zürich) auf eine Stellungnahme verzichten.

1 "Die Kantone können Personen, die an einer schweizerischen Universität mit dem Bachelor der Jurisprudenz abgeschlossen haben, zum Praktikum zulassen."