Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/10: Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

- 6 -

Vier Kantone (BL, NE, TG, ZG) sowie der Schweizerische Anwaltsverband sprechen sich für eine Regelung über die Höhe der minimalen Versicherungssumme (z.B. 1 Mio) aus. Der Kanton SO hingegen wünscht, dass in der Botschaft erwähnt wird, dass es den Kantonen überlassen wird, die Anforderungen an die Versicherungsdeckung zu konkretisieren. Nach der Meinung vom Kanton VD und des Comité du Jeune Barreau vaudois sollte gar keine persönliche Deckung verlangt werden, da die Haftpflichtdeckung des Anwaltsbüros bzw. des Arbeitgebers genügen würde.

Für den Kanton TG besteht mit der neuen Regelung keine Gewähr dafür, dass die Versicherung nachher auch weitergeführt wird. Mit der Aufhebung von Art. 12 Bst. f bestehe zudem für Anwältinnen und Anwälte aus EU- und EFTA-Staaten ohne Registereintrag keine Versicherungspflicht mehr. Dieser Meinung ist auch der Kanton ZH, der zudem die Gefahr der Staatshaftung (bei fehlerhafter Überprüfung der berufsspezifischen Risiken durch die Aufsichtsbehörde) sieht. Der Schweizerische Anwaltsverband ist ebenfalls der Meinung, dass neben der vorgeschlagenen persönlichen Voraussetzung eine angemessene Versicherung als Berufsregel beibehalten werden sollte (geltender Wortlaut von Art. 12 lit. f), weil die Risiken auch höher sein können, weil sonst die nicht eingetragenen Anwältinnen und Anwälte gar keine Versicherungspflicht mehr haben und weil sonst keine disziplinarischen Massnahmen neben der Streichung aus dem Register möglich sind.

Der Kanton ZG möchte die Regelung mit einer Meldepflicht der Versicherungsgesellschaften ergänzen.

3.24 Meldepflicht (Art. 15)

Die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 15 wird insgesamt mit 41 zu 2 (GL, Centre patronal) Stimmen unterstützt.

25 Kantone befürworten die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung. Einzig der Kanton GL lehnt sie ab, weil sich eine solche Regelung seiner Ansicht nach nicht aufdränge.

Bei den politischen Parteien unterstützen FDP, LPS und CSP die vorgeschlagene Regelung. Die EDU äussert sich hierzu nicht.

Auch acht Organisationen (economiesuisse, SGV-USAM, SAV, DJS, Verband bernischer GerichtsschreiberInnen, Comité du Jeune Barreau vaudois, Commission du Barreau GE, FER) sowie die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und vier Rechtswissenschaftliche Fakultäten (der Universitäten Basel, Neuenburg, Luzern, St.Gallen) stimmen dem Vorschlag zu. Nur das Centre patronal ist dagegen, weil seiner Meinung nach die Bestimmung über den Verfassungsauftrag des Bundes hinausgeht.

Auf eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag verzichtet haben neben der EDU noch zwei Organisationen (Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, Schweizerischer Versicherungsverband) sowie fünf Rechtswissenschaftliche Fakultäten (der Universitäten Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Zürich) und F. Hoffmann-La Roche AG.

Der Kanton SO wünscht einen Hinweis in der Botschaft, wonach es der Aufsichtsbehörde obliegt, nach erfolgter Meldung zu entscheiden, ob eine persönliche Vor-