Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/10: Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) · 8 Seiten
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nigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, Verband bernischer GerichtsschreiberInnen, Fédération des Entreprises Romandes [FER], Comité du Jeune Barreau vaudois, Centre Patronal, F. Hoffmann-La Roche AG) sind ebenfalls für den Master als Voraussetzung für den Registereintrag.
Vier Rechtswissenschaftliche Fakultäten (der Universitäten Basel, Lausanne, Neuenburg, Zürich) sowie der Kanton VD fordern, dass sowohl der Bachelor als auch der Master in Rechtswissenschaft verlangt werden sollte.
Für den Kanton GE würde es reichen, wenn der Bachelor (Grundausbildung) in der Schweiz erworben würde. Der Master (Spezialisierung) könnte dann auch ausländisch sein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Genf findet demgegenüber, dass entweder der Bachelor oder der Master aus der Schweiz verlangt werden sollte. Beide Vernehmlasser sind zudem der Meinung, dass für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse aus dem Bologna-Raum auf das Erfordernis einer Anerkennungsvereinbarung verzichtet werden sollte. Für den Kanton VD ist es dagegen wichtig, dass sowohl der Bachelor als auch der Master in schweizerischem Recht erworben wird.
Der Kanton FR möchte, dass der Master nicht nur Voraussetzung für den Registereintrag sei, sondern auch Voraussetzung für die Anwaltsprüfung, damit die Kantone nicht Anwaltspatente erteilen können, mit denen man sich nicht ins Anwaltsregister eintragen lassen könnte.
3.22 Bachelor für die Zulassung zum Praktikum (Art. 7 Abs. 2)
Insgesamt begrüssen 25 Vernehmlasser den Vorschlag, den Bachelor für die Zulassung zum Praktikum vorzusehen. 24 Vernehmlasser lehnen diesen Vorschlag ab.
Bei den Kantonen wird die vorgeschlagene Regelung mit 15 zu 10 mehrheitlich abgelehnt, nämlich von den Kantonen AG, AR, BE, FR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TI, VD, VS, ZG. Demgegenüber sind die Kantone AI, BL, BS, GE, GL, GR, SG, SZ, UR, ZH zum Bachelor als Praktikumsvoraussetzung positiv eingestellt. Der Kanton ZH hält in seiner Stellungnahme allerdings ausdrücklich fest, dass das kantonale Obergericht es entschieden ablehnen würde, Inhaberinnen und Inhaber des Bachelors zum Anwaltspraktikum zulassen zu müssen. Es befürchtet auf Grund des Konzepts, wonach Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen ein Praktikum machen und danach wieder an die Universität zurückkehren, eine Kostenverschiebung zu Lasten der Gerichte (grösserer Einführungs- und Ausbildungsaufwand). Es schlägt deshalb folgende neue Formulierung von Art. 7 Abs. 2 vor:
"Die Zulassung zum Anwaltspraktikum setzt ein abgeschlossenes juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes voraus. Die Kantone können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen vorsehen."
Der Kanton TG verzichtet auf eine Stellungnahme.
Zwei Parteien (LPS, EDU) begrüssen die vorgeschlagene Regelung und zwei Parteien (CSP, FDP) sind dagegen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die LPS einen neuen Vorschlag hinsichtlich der Länge des Praktikums macht (vgl. Ziff. 3.21: Master plus 1 Jahr Praktikum oder Bachelor plus 2,5 Jahre Praktikum).