Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Staat, dessen Vorschriften sie erfüllen, rechtmässig in Verkehr gesetzt werden. Mit dieser den Produktionsstandort Schweiz stärkenden Massnahme zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung soll gewährleistet werden, dass die schweizerischen Hersteller künftig für den gesamten europäischen Markt nach den Vorschriften eines einzigen Landes produzieren und im Inland zu den gleichen Bedingungen Produkte in Verkehr bringen können wie ihre Konkurrenten aus der EG bzw. dem EWR. Unternehmen, die nur für den regionalen oder nationalen Markt produzieren und nicht in den europäischen Markt exportieren, können jedoch ihre Produkte in der Schweiz - analog zur geltenden Regelung in den EG-Mitgliedstaaten - weiterhin ausschliesslich nach den nationalen Produktevorschriften in Verkehr bringen.
Wie in der EG soll auch in der Schweiz das Cassis-de-Dijon-Prinzip eine Ergänzung zum Prinzip der Harmonisierung oder Angleichung der nationalen Vorschriften an das EG-Recht und nicht einen Ersatz derselben darstellen. Der Harmonisierung der schweizerischen Produktevorschriften mit dem EG-Recht kommt somit auch weiterhin eine grosse Bedeutung zu. So werden im Rahmen der THG-Revision die im schweizerischen Produkterecht zur Zeit bestehenden Abweichungen vom in der EG geltenden Recht überprüft und in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt. Der Bundesrat ist bestrebt, solche Abweichungen in Zukunft noch restriktiver vorzusehen, d. h. nur dann, wenn ohne diese wesentliche öffentliche Interessen gefährdet wären. Der Bundesrat wird diesbezügliche Entscheide in Kenntnis der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens treffen und allfällig erforderliche Gesetzesänderungen - von wenigen in den Vernehmlassungsunterlagen explizit erwähnten Ausnahmen abgesehen - in der Botschaft zur Revision des THG zum Entscheid vorlegen.
Parallel zur Revision des THG ist der Bundesrat auch bestrebt, die vertragliche Regelung mit der EG zum Abbau technischer Handelshemmnisse zu intensivieren und auf weitere Produktebereiche auszudehnen. Um die Fortführung und Weiterentwicklung der bestehenden Vereinbarungen mit der EG nicht zu gefährden, soll das Cassis-de-Dijon-Prinzip nur dort Anwendung finden, wo die schweizerischen Produktevorschriften nicht mit denjenigen der EG harmonisiert sind. Sind die Produktevorschriften zwischen der Schweiz und der EG oder dem EWR harmonisiert, gibt es auch keinen Bedarf für eine zusätzliche Marktöffnung über das Cassis-de-Dijon-Prinzip. Da die mit dem EG-Recht konformen Produkte infolge der Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit jenem der EG automatisch auch die schweizerischen Vorschriften erfüllen und ausländische Konformitätsnachweise (Prüfergebnisse, Inspektionen und Zertifizierungen) aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 THG auch ohne Staatsvertrag anerkannt werden, ist der Marktzutritt für solche Produkte in der Schweiz ohnehin schon gewährleistet.
Da aber die EG im Gegensatz zur Schweiz im Ausland durchgeführte Konformitätsbewertungen nur anerkennt, wenn mit dem betreffenden Land ein Staatsvertrag besteht, sind solche Abkommen über den gegenseitigen Marktzutritt für den Zugang der schweizerischen Exportwirtschaft zum EG-Markt von zentraler Bedeutung. Würde die Schweiz ihren Markt für sämtliche Produkte aus der EG einseitig öffnen, hätte die EG künftig weniger Interesse, für jene Produktebereiche, in denen die schweizerische Gesetzgebung mit dem EG-Recht harmonisiert ist, den Marktzutritt auf vertraglicher Basis zu regeln. Deshalb soll es dem Bundesrat möglich sein, die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auszusetzen, falls die aussenwirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz dies erfordern.