Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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3.3 Verhältnis zum europäischen Recht und zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Teilrevision des THG zur Anwendung des dem EG-Recht entstammenden Cassis-de-Dijon-Prinzips ist mit dem EG-Recht vereinbar, geht aber, wie bereits erwähnt, über die in der EG geltende Anwendung des Prinzips hinaus. Im Gegensatz zur EG, wo dieses Prinzip auf Gegenseitigkeit beruht, sieht die Vorlage vor, den schweizerischen Markt für in der EG bzw. im EWR legal in Verkehr gebrachte Produkte einseitig zu öffnen. Um die inländischen Hersteller gegenüber ihren Konkurrenten aus der EG bzw. dem EWR nicht zu benachteiligen, soll auch diesen erlaubt werden, in der Schweiz Produkte auf den Markt zu bringen, die den Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates entsprechen und dort legal in Verkehr gebracht worden sind. Dabei erhalten die nach den schweizerischen Vorschriften hergestellten Produkte allerdings nicht automatisch auch in Staaten der EG bzw. des EWR Marktzugang, müssen doch - ohne anders lautende Vereinbarungen - Produkte schweizerischer Herkunft die Vorschriften des Importstaates erfüllen.

Die Vorlage ist auch mit den von der Schweiz im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen vereinbar. Aus aussereuropäischen Drittstaaten in die Schweiz importierte Güter, welche bereits in der EG auf dem Markt sind, haben - bei einer Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für Produkte, welche in der EG rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind - auch Zugang zum schweizerischen Markt. Zudem wird mit Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c das Cassis-de-Dijon-Prinzip auf all jene Staaten angewendet, mit denen die Schweiz in mindestens einem Produktebereich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat, wie dies auch für die EG der Fall ist. Mit dieser Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auf weitere Handelspartner gemäss Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c kommt die Schweiz ihren im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen zur Meistbegünstigung nach.

3.4 Verfassungsmässigkeit

Das THG wurde noch unter der alten Bundesverfassung erlassen und stützte sich seinerzeit auf die Zuständigkeiten des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie die Artikel 31bis, Absatz 1 und 2 und Artikel 64bis der damals geltenden Bundesverfassung, welche den Artikeln 54, 95, 101 und 123 der neuen Bundesverfassung entsprechen.

So kann der Bund gemäss Artikel 95 Bundesverfassung (BV)69 Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Diese Bestimmung vermittelt dem Bund nach herrschender Lehre grundsätzlich eine umfassende Kompetenz, Fragen namentlich in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten durch private Wirtschaftssubjekte unter polizeilichen Aspekten zu regeln. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Artikel 54 und 101 BV dem Bund Kompetenzen betreffend die auswärtigen Angelegenheiten wie auch Kompetenzen betreffend die Aussenwirtschaftspolitik geben. Artikel 123 BV schliesslich bildet die Grundlage für die im Entwurf enthaltenen zusätzlichen Strafbestimmungen.

Die im Revisionsentwurf festgelegte Marktzutrittsregelung, welche den Schwerpunkt der THG-Revision bildet, verfolgt das Ziel, technische Handelshemmnisse abzubauen und damit den Wettbewerb in der Schweiz zu fördern und entsprechend zu einem tieferen Preisniveau beizutragen und das Wachstum zu fördern. Sie kann sich auf die vorgenannten Artikel wie auch auf Artikel 94 BV betreffend die Grundsätze der Wirtschaftsordnung abstützen, welcher dem Bund die Kompetenz gibt, günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft zu

69 SR 101