Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Kommunikationstechnologien versetzen zunehmend auch den Einzelhandel in die Lage, am günstigsten Ort direkt einzukaufen. Voraussetzung ist, dass kein ungerechtfertigter Aufwand entsteht, weil etwa Anschriften in mehreren Landessprachen angebracht werden müssen oder weil neue aufwendige Zulassungsverfahren durchlaufen werden müssen. Heute sind die grossen Endverkäufer, die solchen Aufwand an sich nicht scheuen müssten, noch skeptisch, ob sie mit genügender Sicherheit in ausreichender Menge an die vom hiesigen Konsumenten gewünschten Produkte herankommen, wenn sie diese über andere Vertriebskanäle beziehen als vom Hersteller vorgesehen. Sie können ihre Verhandlungsposition gegenüber Produzenten weltweiter Marken jedoch durch die Differenzierung der Bezugsquellen stärken. Gerade wenn es darum geht, die Aufnahmebereitschaft des Marktes auch für Produkte anderer Hersteller zu testen, ist es wichtig, dass nicht staatliche Handelsschranken dies finanziell unattraktiv werden lassen. Namentlich Zulassungen erweisen sich als Fixkostenblock, der die Importkonkurrenz deutlich zurückzubinden vermag. Dass Zulassungen mit denselben Dokumenten wie im Ausland erlangt werden können, ist deshalb eine wirtschaftlich wichtige Vereinfachung. Dies zeigte sich bei den Personenwagen und könnte sich auch bei den Arzneimitteln noch erweisen. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip selbst wird dem Handel insbesondere dadurch Erleichterungen bringen, als unspektakuläre nationale Bestimmungen, die sich heute als ungerechtfertigte Handelsschranken auswirken, künftig keine handelshemmenden Wirkungen mehr entfalten können. So wird sich beispielsweise die Vorschrift, dass Pfropfreben in 25 pro Bündel, respektive 50 pro Sack, und Wurzelreben in 50 pro Bündel oder 100 pro Sack verpackt sein müssen67, nach Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht mehr durchsetzen lassen, wenn im Ausland andere Verpackungen üblich sind. Dasselbe gilt für die Etikettierungspflicht von Waschmittel in zwei Amtssprachen, die heute die Importe von phosphatfreien Waschmitteln aus Deutschland in die Schweiz behindert. Insgesamt wird der Handel mit der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ein grösseres Volumen zu tieferen Margen umsetzen, so dass der Effekt auf die Ertragssituation offen ist. Der allgemeine Trend zu europaweit tätigen Einkaufs- und Vertriebsorganisationen bleibt zu beachten. Unser Land besitzt durchaus die Standortqualitäten, um diese Zentralen anzuziehen. Umso weniger macht es Sinn, durch ungerechtfertigte rechtliche Eigenheiten national orientierte Vertriebsstrukturen am Leben zu erhalten, denn für deren Kosten zahlt der hiesige Konsument.

3.2.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die Steigerung der verfügbaren Haushaltseinkommen wird sich positiv auf die inländische Nachfrage auswirken. Der ausgelöste Strukturwandel wird die Wachstumsschwäche überwinden helfen, lässt er doch Einsparungen für die ganze Volkswirtschaft bei bisher weniger produktiv eingesetzten Arbeitskräften und Kapitalien erwarten. Anhaltspunkte, dass Schweizer Produzenten aufgrund der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips eine Produktionsverlagerung in den EWR erwägen würden, fehlen. Einerseits sicherte das Erfordernis, besondere schweizerische Vorschriften einhalten zu müssen, schon bisher in keiner Weise, dass deshalb auch die Herstellung in der Schweiz erfolgte, denn schon bisher wurde teilweise im Ausland nach schweizerischen Vorschriften hergestellt und verpackt. Anderseits liegt die Schweiz bei wichtigen Standortfaktoren wie Nähe zu den Absatzmärkten, Ausbildung der Mitarbeiter oder Fiskalbelastung im internationalen Quervergleich eher vorne, und nicht zurück. Durch eine breitere Palette an günstigeren Vorleistungen kann die Standortattraktivität nur gewinnen. Voraussetzung bleibt allerdings die Bereitschaft auf Produzenten- und Handelsstufe, sich einem verstärkten Wettbewerb zu stellen und die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Dann wird sich auch Innovation einstellen, und die internationale Verflechtung der Schweiz wird zunehmen. Die Handelsverflechtung - nachgewiesenermassen ein bestimmender Faktor des Wachstums - ist in den Ländern, die der EG Mitte der 90er Jahre beigetreten sind und damit unter anderem auch vom Cassis-de-

67 Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung (SR 916.151.2), Anhang 4 (zu Art. 21)