Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Dijon-Prinzip profitieren konnten, in den letzten 10 Jahren rascher gewachsen als in der Schweiz.
3.2.4 Auswirkungen auf das Schutzniveau der Konsumentinnen und Konsumenten
Der EG-Vertrag schreibt vor, dass mit den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen ein hohes Schutzniveau erreicht wird. Mit einer einseitigen Öffnung des schweizerischen Marktes für Produkte, die in der EG bzw. dem EWR rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürften somit grundsätzlich keine nachteiligen Folgen für das Schutzniveau der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz verbunden sein. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die importierten bzw. die in der Schweiz nach in der EG geltenden Vorschriften hergestellten Güter tatsächlich diesen Vorschriften entsprechen.
Punktuell kann die Öffnung des schweizerischen Marktes zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen. Insbesondere werden künftig gewisse Angaben, welche seinerzeit auf Druck von Konsumentenseite eingeführt worden sind, nicht mehr verlangt werden können (z.B. Deklaration des Produktionslandes oder Deklaration unbeabsichtigter Vermischungen mit allergenen Zutaten bei Lebensmitteln, Zubereitungshinweise bei Fleisch). Es rechtfertigt sich, auf solche vom EG-Recht abweichenden Angaben zu verzichten, da alle wirtschaftlichen Abklärungen gezeigt haben, dass gerade auch vom EG-Recht abweichende Informationsvorschriften ein grosses Potential haben, marktabschottend und damit für die Konsumenten preistreibend zu wirken. Die im Konsumenteninformationsgesetz bereits figurierende Aufforderung, ausländische Deklarationen nach Möglichkeit als äquivalent anzuerkennen, hat sich in der Praxis als zu schwach erwiesen, zu der sich entsprechend auch nie eine Praxis entwickelte.
Den Beleg für den Stellenwert von Deklarationsvorschriften liefern die Meldungen zu Importhindernissen, die 2005 von der Wettbewerbskommission eingefordert wurden. Unter allen technischen Handelshemmnissen nahmen divergierende Deklarationsvorschriften für Lebensmittel und andere Deteilhandelsprodukte wie Kosmetika und Reinigungsmittel einen besonders prominenten Platz ein. Auflagen hinsichtlich Etikettierung führen zu einer geringeren Produktauswahl in der Schweiz, was den Nutzen eines ausgegebenen Frankens direkt beschränkt. Hinzu kommt eine indirekte Wirkung, indem infolge einer kleineren Produkteauswahl die direkte Konkurrenz zwischen gleichartigen Erzeugnissen abnimmt und so dem Handel ermöglicht, höhere Margen durchzusetzen. Die Ergebnisse von Befragungen im Handel bestätigen diesen Zusammenhang.
3.2.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Differenzen im Schutzniveau zwischen EG- bzw. mitgliedstaatlichem Recht und Schweizer Recht bestehen insbesondere im Umweltbereich und im Bereich des Tierschutzes. Dass hier eine Anzahl Abweichungen zum in der EG geltenden Recht fortbestehen sollen, ist unbestritten. Namentlich soll nicht an den geltenden schweizerischen Bestimmungen betreffend gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Tierschutz gerüttelt werden. Im Bereich Tierschutz erweisen sich die verbleibenden Ausnahmebegehren als wirtschaftlich wenig bedeutend. Bei verschiedenen Begehren für fortbestehende Abweichungen vom EG-Recht im Umweltbereich kann angemerkt werden, dass auch einzelnen Mitgliedstaaten das Aufrechterhalten eines höheren Schutzniveaus in Einzelfällen gewährt wurde, insbesondere auch mit Blick auf die Fortentwicklungen im harmonisierten Rechtsbestand der EG. Dies gilt in besonderem Masse für die Abweichungen betreffend Chemikalien.
Als wirtschaftlich nicht unbedeutend erscheinen die Abweichungen im Bereich Feuerungen und Warmwasseraufbereitung sowie Chemikalien. Die Abweichungen im Bereich der