Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung haben ein gewisses marktabschottendes Potential. Bei einem Teil dieser Abweichungen ist es für die Händler manchmal nicht ohne weiteres offensichtlich, ob ihre Produkte darunter fallen. Betroffen erscheinen somit in erster Linie der Chemikalienhandel und damit die Wettbewerbsintensität. Die Produzenten scheinen von den besonderen schweizerischen Anforderungen im Chemikalienrecht weniger tangiert. Die Umstellung auf das schweizerische Anforderungsniveau hat den getroffenen Abklärungen gemäss selten grössere Erhöhungen des langfristigen Produktionskostenniveaus nach sich gezogen.
Im Bereich der Verkehrsmittel kommt den aus Umweltgründen erlassenen abweichenden Bestimmungen bei Sportbooten eine beschränkte wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Anforderungen betreffen konstruktive Elemente der Schiffe (doppelte Tankwand usw.), die nachträglich oft nicht mehr oder nur mit grösserem Aufwand angepasst werden können.
Geht es im Bereich Feuerungen und Warmwasseraufbereitung um einen Umsatz im Bereich von einigen hundert Millionen Franken, sind es im Chemikalienbereich mehrere Milliarden. Schon geringe prozentuale Verbilligungen können sich bei diesen Umsätzen für die Kunden auszahlen. Solche Einsparungen müssen allerdings gegen mögliche Mehrausgaben aufgerechnet werden, die sich infolge höherer Kosten zur Behebung von Umwelt- und Gesundheitsschäden ergeben können. Den Wert von einer Milliarde Franken nicht erreichen dürften die Umsätze im Bereich, wo Fahrzeugvorschriften nicht harmonisiert werden sollen.
3.2.6 Alternativen
Soweit am Ziel festgehalten wird, in der Schweiz eine vergleichbare Produktvielfalt zu preislich attraktiven Konditionen verfügbar zu haben wie im umgebenden Ausland, besteht die privilegierte Alternative zum Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit jenem der wichtigsten Handelspartner, d.h. den EG-Ländern68. Die Abklärungen zum Cassis-de-Dijon-Prinzip haben die Behörden verschiedentlich zur Einsicht gebracht, dass dieser Prozess der Harmonisierung nun konsequenter und rascher gegangen werden soll. Von der wirtschaftlichen Bedeutung der heutigen Rechtsdivergenzen her beurteilt, kommt dabei der Harmonisierung des Lebensmittelrechts die höchste Priorität zu. Da in jedem Fall innerhalb der EG ein nicht-harmonisierter Bereich fortbestehen wird, vermag die Harmonisierung allein die vorliegend beantragten Massnahmen nicht zu ersetzen. Wie in den EG-Staaten wird auch in der Schweiz die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips eine Ergänzung zur Harmonisierung des Rechts darstellen.
3.2.7 Tauglichkeit im Vollzug
Mit dem Verfahren nach Artikel 20a erfährt das revidierte Binnenmarktgesetz eine zweckmässige Fortentwicklung. Nach dessen neuem Artikel 2 Absatz 6 gilt ein Entscheid für die ganze Schweiz, wenn eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt hat, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder wenn sie diesen bewilligt hat; den Bundesbehörden steht ein Beschwerderecht zu. Das Instrument der Allgemeinverfügung gestattet nun die Handhabung des umgekehrten Falles, also jener Situation, wo - bezogen auf ein Produkt - der Marktzugang nicht gewährt, sondern verweigert werden soll. Zusammen erhöht sich die Vollzugstauglichkeit des Bundesrechts in jenen Bereichen, für die der Vollzug an die Kantone delegiert ist.
68 Vergleiche Ziffer 1.3.2.2.