Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Die Auswirkungen auf die Produzenten sind differenziert zu betrachten, je nach dem, wo ein Hersteller in der Wertschöpfungskette steht. Zu den Gewinnern gehören jene Produzenten, die als Vorleistungen Produkte einkaufen, bei denen sich unterschiedliche Vorschriften gegenüber dem in der EG bzw. dem EWR geltenden Recht marktabschottend auswirken. Durch die Revision begünstigt könnten so in erster Linie auch die kleinen und mittleren Unternehmen werden, die oft in der Veredelung und in der Weiterverarbeitung standardisierter und in Grossserien hergestellter Erzeugnisse tätig sind. Ihre Abhängigkeit gegenüber Alleinimporteuren, die für die Schweiz nur eine beschränkte Auswahl von Produktvarietäten zu vergleichsweise hohen Preisen anbieten, wird sich verringern. Gerade aus diesem Grund beinhaltet die Massnahme auch ein erhebliches Innovationspotential. Dass für bestimmte Chemikalien weiterhin eine Schweizer Adresse für das Inverkehrsetzen gefordert werden soll, und dass wegen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung bei einer Vielzahl von Produkten Ungewissheit besteht, ob sie nicht eine nur in der Schweiz verbotene Substanz enthalten, wird sich allerdings limitierend auf den Nutzen der vorliegenden Vorlage auswirken.
Jene inländischen Produzenten, die infolge mangelnder Harmonisierung des technischen Rechts zwischen der Schweiz und den EG- bzw. EWR-Staaten einen gewissen Schutz genossen, werden wegen der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips eine Belebung des Wettbewerbs erfahren. Zu denken ist hier insbesondere an die eher gewerblich geprägten Teile der Nahrungsmittelindustrie, die oft noch stark auf den nationalen, wenn nicht regionalen Markt ausgerichtet sind. Nimmt man die Kleinstfirmen mit bis zu neun Beschäftigten hinzu, war hier gemäss Betriebszählung 1995 von den 2800 herstellenden Firmen erst ein Siebtel im Export tätig. Diese Unternehmen werden mit den in solchen Situationen üblichen Strategien auf die Herausforderung einer verstärkten Importkonkurrenz antworten müssen: Einschränkung der Produktpalette, um in einem schmaleren Segment des Marktes mit einer in grösserer Zahl gefertigten Serie von Erzeugnissen gegenüber der neu auftretenden ausländischen Konkurrenz bestehen zu können. Gleichzeitig ist eine Weiterentwicklung des Produktangebotes erforderlich, da es immer weniger genügen wird, nur die Produkte herzustellen, die in vergleichbarer Ausführung bereits im umliegenden Ausland von den dort tätigen Herstellern angeboten werden. Diese Entwicklung wird in der vorliegenden Vorlage dadurch unterstützt, dass einheimischen Anbietern ermöglicht werden soll, ihre Produkte rationeller herzustellen, indem sie die gleichen Produkte, die sie für den grösseren europäischen Markt produzieren, künftig auch auf dem schweizerischen Markt anbieten können, selbst wenn die entsprechenden Vorschriften unterschiedlich sind.
Zu beachten ist allerdings, dass diese Herausforderungen graduell auf die Firmen der Nahrungsmittelindustrie zukommen, da das schweizerische Lebensmittelrecht in Etappen dem EG-Lebensmittelrecht angeglichen wird. Ein wichtiger Schritt stellte die Herstellung der Gleichwertigkeit der Vorschriften für jene Produkte dar, die in den Anhängen zum Agrarabkommen der Bilateralen I geregelt sind, wie beispielsweise Milchprodukte, Käse und Bioprodukte. In einem nächsten Schritt werden voraussichtlich auf den 1.1.2007 die schweizerischen Hygienevorschriften dem EG-Lebensmittelrecht angeglichen, damit der im Rahmen des Agrarabkommens erreichte Marktzugang auch weiterhin erhalten bleibt. Solange im schweizerischen Lebensmittelrecht aber weiterhin zentrale Unterschiede zum EG-Lebensmittelrecht bestehen bleiben, wie beispielsweise unterschiedliche Konzepte bezüglich des Marktzugangs von Lebensmitteln (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, bzw. freier Marktzugang mit risikobasierter Regelung), bleiben im Nahrungsmittelbereich Hindernisse bestehen, die sich durch die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht beseitigen lassen. Hierzu wäre eine Revision des Lebensmittelgesetzes selbst erforderlich.
Eine Belebung des Wettbewerbs wird auch auf der Handelsstufe eintreten. Die komfortable, aber für die Kunden teure Situation, dass der Bezug der Ware beim designierten Importeur oder Grosshändler für die Schweiz erfolgt, der alle Formalitäten erledigt, die Produkte bereits in der für die Schweiz vorgesehenen Version liefert und auch die nötigen Vorgaben für die Kalkulation macht, entspricht nicht mehr der heutigen Zeit. Die modernen Informations- und