Bericht 2 und 3
Vernehmlassung 2005/107: Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht
I. Teilrevision der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen
A. Revision des Anhangs der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplom-
studien und Titel an Fachhochschulen
1. Ausgangslage zu den neuen Studiengangsbezeichnungen
Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b sowie 16 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes (FHSG; SR 414.71) legt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment die Titel fest, bestimmt die Studiengänge und ihre Bezeichnung und ordnet sie den Fachbereichen zu. Die Verordnung des EVD über die Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen (SR 414.712) legt in Art. 2 fest, dass die Studiengänge und ihre Zuordnung zu den Fachbereichen im Anhang festgelegt sind. Der Anhang enthält also die Nomenklatur.
Mit der Revision des FHSG wurden die bis dahin kantonal geregelten Fachbereiche Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste (GSK-Bereich) sowie angewandte Psychologie und angewandte Linguistik in die Regelungskompetenz des Bundes überführt. Der GSK-Bereich wurde bis dahin durch die Profile der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geregelt. Die koordinierte Umsetzung der Bologna-Reform an den Fachhochschulen startete ebenfalls mit der Inkraftsetzung des teilrevidierten Fachhochschulgesetzes. Im Zentrum steht das zweistufige Studiensystem: Bachelor/Master. Auf der Bachelorstufe bereiten die Fachhochschulen die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor (Art. 4 Abs. 2 FHSG). “Ausnahmen vom Ziel des berufsqualifizierenden Abschlusses sind einzig in gewissen Bereichen der Kunst denkbar und haben ihren Grund insbesondere in internationalen Standards, die für die berufliche Qualifikation und die Anerkennung des Abschlusses einen Master verlangen“1. Die Studiengangsbezeichnungen sind auf das heutige zweistufige Studiensystem (Bachelor: in der Regel 3 Jahre Studienzeit und 180 ECTS, Master: in der Regel 1 1/2 Jahre Studienzeit und 90 ECTS) abzustimmen. Insbesondere bei bisherigen FH-Diplomausbildungen, die 4 und mehr Jahre dauerten, kann auf der Bachelorstufe häufig nicht die gleiche Berufsqualifikation vermittelt werden. Dies hat in der Regel auch Auswirkungen auf die Studiengangsbezeichnungen.
Diese Verordnungsrevision zielt in erster Linie darauf ab, in enger Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen gesamtschweizerische für die Studierenden und den Arbeitsmarkt klare und treffende Studiengangsbezeichnungen festzulegen.
1 Siehe Botschaft zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 5. Dezember 2003, in: BBl 2004
145 ff., insb. 152