Bericht 2 und 3
Vernehmlassung 2005/107: Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht
Musik und Musik und Bewegung (heute: Instrumentale und vokale Musikpädagogik,
Interpretation und Performance, Schulmusik und Kirchenmusik, Dirigieren, Spezialbe-
reiche Musik)
Der Umbau dieser Ausbildungen in die Bologna-Systematik führt zu neuen Qualifikationen und somit auch zu neuen Bezeichnungen. Die bisherigen Diplom-Studienabschlüsse in Musik dauerten bis zu sieben Jahren. Neu werden auf der Bachelorstufe der generalistische, nicht berufsbefähigende Bachelor Musik und der (berufsqualifizierende) Bachelor Musik und Bewegung angeboten5. Die Spezialisierungen erfolgen auf Masterstufe.
Der Studiengang Musik und Bewegung (ehemaliges Lehrdiplom Rhythmik) deckt den Bereich Schulmusik, d.h. den Fachunterricht im Fach Musik auf der Primar-/Elementarstufe ab. Das Erteilen von Musikunterricht auf der Sekundarstufe, d.h. der Bereich Schulmusik I oder Schulmusik II setzt einen Masterabschluss voraus6. Tätigkeitsfelder für Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelor in Musik und Bewegung sind Musikschulen, zum Teil öffentliche Schulen und namentlich (künstlerische) Arbeiten in den verschiedensten Bereichen (Jugendarbeit, Projekte, Musiktheater etc.).
Fachbereich Theater: neu Theater (heute: Theaterschaffende als darstellende Künst-
ler/innen, Theaterschaffende als leitende Künstler/innen)
Entsprechende Studien gibt es schon länger, sie dauerten in der Regel vier Jahre. Der Umbau dieser Ausbildungen in die Bologna-Systematik führt zu neuen Qualifikationen und somit auch zu neuen Bezeichnungen. Der Bachelor ist generalistisch ausgerichtet und ermöglicht einen Einstieg in die Berufspraxis. Die Entwicklung zur autonomen Künstlerpersönlichkeit, die gestaltend und leitend Einfluss nehmen kann, erfolgt auf der Masterstufe.
Andere Künste: neu Vermittlung in Kunst und Design (heute: Lehrberufe für Gestal-
tung und Kunst)
Auf die Bezeichnung Lehrberufe ist künftig auf der Bachelorstufe zu verzichten. Das Bachelor-Studium qualifiziert allein nicht für die Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe II und der Abschluss auf dieser Stufe darf nicht suggerieren, dass eine Lehrberechtigung vorliegt. Es gibt zudem breite Berufs- und Tätigkeitsfelder in der Vermittlung von künstlerischen Fertigkeiten und Erzeugnissen sowie von Design bezogenen Verfahren und Produkten. Sie reichen von traditionellen schulischen Feldern über vielfältige gestalterische Angebote im Freizeit- und Soziokultur-Bereich bis zu Museen, Galerien und Veranstaltungen. Voraussetzung für das Lehrdiplom auf der Sekundarstufe II ist ein Masterabschluss7.
Fachbereich Angewandte Linguistik: neu Sprache und Kommunikation (heute: Über-
setzen und Dolmetschen)
Die Diplomausbildungen Dolmetschen und Übersetzen basierten bisher auf einem vierjährigen bzw. sechsjährigen Studiengang. Der Umbau dieser Diplome in die Bologna-Systematik führt zu neuen beruflichen Qualifikationen und somit auch zu neuen Bezeichnungen. Die Linguistik ist die wissenschaftliche Disziplin, die die sprachliche Kommunikation zum Gegenstand hat. Innerhalb des Bachelorstudiengangs Sprache und Kommunikation werden zwei Studienrichtungen unterschieden, nämlich “Mehrsprachige Kommunikation“ und “Technikkommunikation“. Die Studiengangsbezeichnung Sprache und Kommunikation ist geeignet, die beiden Studienrichtungen abzudecken.
5 Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen an Schweizer Musikhochschulen, Bericht einer vom BBT eingesetzten Arbeitsgruppe vom 20. Juni 2006. Der Bericht kann in Deutsch oder Fran-zösisch beim BBT bezogen oder auf www.bbt.admin.ch heruntergeladen werden.
6 Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 der EDK.
7 Art. 3 Abs. 2 des Reglements der EDK über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998.