Bericht_VBP
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
betreffend des Verbots der Selbstbedienung von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für Biozide eine andere Regelung als für Chemikalien zu schaffen. Diese gesetzgeberische Lücke soll geschlossen werden.
1.1.8 Artikel 62 Übergangsbestimmungen
Absatz 1 Buchstabe c
In Übereinstimmung mit den analogen Bestimmungen von Artikel 71 der Pflanzenschutzmittelverordung (PSMV, SR 916.161) soll die berufliche oder gewerbliche Verwendung von altrechtlich gekennzeichneten Biozidprodukten um ein Jahr bis zum 31. Juli 2010 verlängert werden.
Absatz 2 Buchstaben a und b
Für jene Biozidprodukte, für die bis spätestens am 31. Juli 2006 ein Gesuch um Zulassung ZL, ZnL oder ZB oder um Registrierung eingereicht wird, war bisher eine Frist bis zum 31. Juli 2007 für das Inverkehrbringen bzw. bis zum 31. Juli 2008 für die Abgabe an Endverbraucher mit der altrechtlichen Kennzeichnung und Verpackung stipuliert. Diese Übergangsfristen sollen im Einklang mit den analogen Bestimmungen der PSMV um ein Jahr bis zum 31. Juli 2008 bzw. bis zum 31. Juli 2009 verlängert werden.
Absatz 5
Da sich während der Übergangszeit noch viele Biozidprodukte mit der altrechtlichen Kennzeichnung auf dem Markt befinden, erweist sich mit Bezug auf den Umgang eine Entsprechungshilfe für den Rechtsunterworfenen als sinnvoll. Mit dem Verweis auf Artikel 106 Absatz 2 ChemV soll auch für Biozidprodukte eine Entsprechungshilfe geschaffen werden
1.1.9 Anhang 4
Die Aufhebung von Anhang 4 ergibt sich dadurch, dass auf die Liste der notifizierten Wirkstoffe (EG-Verordnung 2032/2003) verwiesen werden soll, statt diese zu implementieren (vgl. Bemerkungen zu Artikel 9).
1.1.10 Anhang 5 (Ziff. 2.2) Quantitative und qualitative Anforderungen
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen für Biozidprodukte und Wirkstoffe, die Mikroorganismen enthalten oder sind, sollen gemäss der Richtlinie 2006/50/EG der Europäischen Kommission zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG geändert werden. Die neuen Anforderungen sind mit jenen harmonisiert, die schon heute für Pflanzenschutzmittel gelten. Sie sollen im Rahmen dieser Revision mit berücksichtigt werden.
1.1.11 Anhang 6 (Ziff. 2.2) Quantitative und qualitative Anforderungen
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen für Biozidprodukte und Wirkstoffe, die Mikroorganismen enthalten oder sind, sollen gemäss der Richtlinie 2006/50/EG der Europäischen Kommission zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG geändert werden. Die neuen Anforderungen sind mit jenen harmonisiert, die schon heute für Pflanzenschutzmittel gelten. Sie sollen im Rahmen dieser Revision mit berücksichtigt werden.