Bericht_VBP
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Formulierung, wonach die Wirkstoffe erst bei der Abgabe eingestuft und gekennzeichnet werden sollen, entspricht der analogen Bestimmung von Artikel 39 Absatz 1 ChemV.
1.1.3 Artikel 19 Bearbeitungsfristen
Absatz 1
Dass die bisherigen Monatsfristen der Buchstaben b, c, g und h in zeitlich gleich lange Tagesfristen umgewandelt werden sollen, ist darin begründet, dass diese gemäss Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) an Ostern, Weihnachten und im Sommer während einer gewissen Zeit stillstehen. Ein Stillstand des Fristenlaufs drängt sich deshalb auf, weil die Anmeldestelle heute nicht den ganzen Zeitrahmen ausschöpfen kann und bei diesen kurzen Fristen Gefahr läuft, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfristen nicht eingehalten werden können.
1.1.4 Artikel 20 Verfügung
Absatz 2 Buchstabe a
Bei dieser Änderung handelt es sich um die Korrektur eines gesetzgeberischen Versehens,
denn es versteht sich von selbst, dass in der Verfügung der Name der Gesuchstellerin aufgeführt werden muss, zumal eine Zulassung nach Artikel 5 Absatz 2 persönlich und nicht übertragbar ist. Auch die nunmehr vorgenommene Ergänzung, wonach in der Verfügung gegebenenfalls die Zweigniederlassung aufgeführt werden soll, entspricht der Vorgabe von Artikel 5 Absatz 3, wo stipuliert ist, dass auch eine Zulassung beantragen kann, wer eine Zweigniederlassung in der Schweiz besitzt.
1.1.5 Artikel 36 Verpackung
Absatz 1
Durch den Einbezug von 37 ChemV in den Verweis soll ein legislatorisches Versehen korrigiert werden, denn nach der bisherigen Regelung hätten Biozidprodukte im Gegensatz zu Chemikalien z.B. nicht mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein müssen, wenn sie giftig oder ätzend sind. Auch würden für Biozidprodukte, die in Druckgaspackungen angeboten werden, die Regelungen von Ziff. 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen nicht gelten.
1.1.6 Artikel 40 Sicherheitsdatenblatt
Absatz 1
Das Erstellen des Sicherheitsdatenblattes fällt in die Verantwortung des Gesuchstellers. Mit dem neuen Verweis auf Art. 7 ChemV (Selbstkontrolle) wird dies ausgedrückt.
1.1.7 Artikel 43 Abgabe
Absatz 2
Auch durch die Erweiterung des Verweises auf die Artikel 73, 74 und 78 ChemV soll ein Versehen des Gesetzgebers korrigiert werden, denn es war nicht dessen Absicht, betreffend der Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes, hinsichtlich der Chemikalien-Ansprechperson und