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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Artikel 3 · Grundsätze
(1) Die Umsetzung dieser Vorschriften erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.
(2) Die Umsetzung dieser Vorschriften richtet sich nach der Charta der Vereinten Nationen und der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation.
(3) Die Umsetzung dieser Vorschriften wird vom Ziel ihrer unversellen Anwendbarkeit zum Schutz der Weltbevölkerung vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten geleitet.
(4) Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des internationalem Recht das souveräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.
Artikel 4 · Zuständige Behörden
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt beziehungsweise errichtet eine nationale IGV-Anlaufstelle und die in seinem jeweiligen Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Die nationalen IGV-Anlaufstellen müssen für die Verständigung mit den in Absatz 3 vorgesehenen IGV-Kontaktstellen der WHO jederzeit erreichbar sein. Zu den Aufgaben der nationalen IGV-Anlaufstellen gehört Folgendes:
a) im Namen des betreffenden Vertragsstaats die Versendung dringender Mitteilungen über die
Umsetzung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6 bis 12, an die IGV-Kontaktstellen der WHO und
b) die Verbreitung von Informationen an die zuständigen Bereiche der Verwaltung des
betreffenden Vertragsstaats – einschließlich der Bereiche, die für die Überwachung und Berichterstattung, für die Grenzübergangstellen, die öffentlichen Gesundheitsdienste, für Kliniken und Krankenhäuser und andere staatliche Einrichtungen zuständig sind – sowie das Sammeln von Informationen, die aus diesen Bereichen stammen.