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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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bedeutet "zeitlich befristete Empfehlung" ein von der WHO nach Artikel 15 erteilter nicht ver-
bindlicher Rat zur zeitlich befristeten und risikospezifischen Anwendung als Reaktion auf eine
gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, um die grenzüberschreitende Ausbrei-
tung von Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen und Beeinträchtigungen des internatio-
nalen Verkehrs auf ein Mindestmaß zu begrenzen;
"vorübergehender Aufenthalt" hat die Bedeutung, wie sie im innerstaatlichen Recht des betref-
fenden Vertragsstaats festgelegt ist;
bedeutet "Reisender" eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt;
bedeutet "Krankheitsüberträger" ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen
Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
Kommentar [U5]: Anstelle von bedeutet "Überprüfung" die Bereitstellung von Informationen durch einen Vertragsstaat an die „Prüfung“ im Sinne von E: WHO, um den Stand eines Ereignisses im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten des betreffenden verfication, F: vérification schlagen
wir „Überprüfung“ vor, da es sich Vertragsstaats zu bestätigen; um eine Bestätigung eines bereits
vermuteten/bekannten Zustands handelt.
bedeutet "IGV-Kontaktstelle der WHO" die Stelle in der WHO, die jederzeit für die Verständi-
gung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen erreichbar ist;
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes
ergibt, ist eine Bezugnahme auf diese Vorschriften gleichzeitig eine Bezugnahme auf deren Anhänge.
Artikel 2 · Zweck und Geltungsbereich
Zweck und Geltungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung
von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutz-
maßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche
Gesundheit entsprechen und auf diese beschränkt sind und eine unnötige Beeinträchtigung des inter-
nationalen Verkehrs und Handels vermeiden.