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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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TEIL V — MAßNAHMEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 · Gesundheitsschutzmaßnahmen bei Ankunft und Abreise
(1) Vorbehaltlich anzuwendender völkerrechtlicher Übereinkünfte und einschlägiger Artikel dieser Vorschriften kann ein Vertragsstaat bei Ankunft oder Abreise für die Zwecke des Gesundheitsschutzes Folgendes verlangen:
a) im Hinblick auf Reisende
i) Informationen zum Zielort des Reisenden, damit Kontakt mit dem Reisenden aufgenommen werden kann;
ii) Informationen zur Reiseroute des Reisenden, um feststellen zu können, ob im oder nahe dem betroffenen Gebiet Reisen stattgefunden haben oder ob es andere mögliche Kontakte zu Infektions- oder Verseuchungsquellen vor der Ankunft gab, und Prüfung der Gesundheitsdokumente des Reisenden, wenn diese aufgrund dieser Vorschriften erforderlich sind und/oder
iii) eine nichtinvasive ärztliche Untersuchung, welche die am wenigsten störende Untersuchung ist, um das Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit zu erreichen;
b) eine Überprüfung von Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Transportmitteln,
Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten.
(2) Aufgrund von Anzeichen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die durch in Absatz 1 vorgesehene Maßnahmen oder durch andere Mittel erkannt worden sind, können die Vertragsstaaten zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen im Einklang mit diesen Vorschriften anwenden; hierbei kommt bei einem verdächtigen oder betroffenen Reisenden je nach Einzelfall insbesondere die am wenigsten störende und invasive ärztliche Untersuchung, die das Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit der Verhütung einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit erreichen würde, in Frage.
(3) Ohne die ausdrückliche, nach entsprechender Aufklärung gegebene vorherige Zustimmung des Reisenden, seiner Eltern oder seines Vormunds darf keine ärztliche Untersuchung, Impfung, Prophylaxe oder Gesundheitsmaßnahme aufgrund dieser Vorschriften durchgeführt werden;