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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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(2) Besondere Bestimmungen über Transportmittel und Transportgesellschaften nach diesem Artikel enthält Anhang 4. Besondere auf Transportmittel und Transportgesellschaften anwendbare Maßnahmen im Hinblick auf übertragbare (vektorinduzierte) Krankheiten enthält Anhang 5.

Artikel 25 · Schiffe und Luftfahrzeuge im Transit

Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43 oder wenn dies nicht durch anzuwendende internationale Abkommen gestattet ist, wendet ein Vertragsstaat keine Gesundheitsmaßnahmen an auf

a) Schiffe, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen und sich auf der Durchfahrt

durch einen Seeschifffahrtskanal oder eine Wasserstraße im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats mit dem Ziel eines Hafens im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden. Solchen Schiffen ist es erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen;

b) Schiffe, die seine Hoheitsgewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der

Küste anzulegen und

c) Luftfahrzeuge im Transit auf einem Flughafen in seinem Hoheitsgebiet, außer dass der

Aufenthalt des Luftfahrzeugs auf einen bestimmten Bereich des Flughafens beschränkt werden kann und dass keine Gelegenheit zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen besteht. Solchen Luftfahrzeugen ist es jedoch erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.

Artikel 26 Zivile Lastwagen, Züge und Busse im Transit

Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43 oder wenn dies nicht durch anzuwendende internationale Abkommen gestattet ist, werden keine Gesundheitsmaßnahmen auf zivile Lastwagen, Züge oder Busse angewandt, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen und ohne Gelegenheit zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen auf der Durchfahrt durch ein Hoheitsgebiet sind.