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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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d) für eine dem Reisenden ausgestellte Bescheinigung mit Angabe der angewandten Maßnahmen
und dem Datum ihrer Anwendung oder
e) für Gesundheitsschutzmaßnahmen, die auf Gepäck angewandt werden, das den
Reisenden begleitet.
(2) Die Vertragsstaaten können Gebühren für andere als die in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsmaßnahmen erheben, einschließlich jener Maßnahmen, die hauptsächlich im Interesse des Reisenden sind.
(3) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung dieser Gesundheitsmaßnahmen auf Reisende Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif und jede Gebühr
a) muss diesem Tarif entsprechen;
b) darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen und
c) muss ohne Unterschied bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder Aufent-
haltsorts des betreffenden Reisenden erhoben werden.
(4) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens 10 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
(5) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, für die durch die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Kosten in folgenden Fällen eine Erstattung anstreben:
a) von Transportgesellschaftenn oder Eigentümern von Transportmitteln im Hinblick auf ihre Mitarbeiter oder
b) von betroffenen Versicherungen.
(6) Reisenden oder Transportgesellschaftenn darf nicht die Möglichkeit verweigert werden, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu verlassen, wenn die in Absatz 1 oder 2 genannten