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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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Gebühren noch nicht bezahlt wurden.

Artikel 41 · Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Transportmittel, Güter oder Postpakete

(1) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung von Gesundheitsschutzmaßnahmen auf Gepäck, Fracht, Container, Transportmittel, Güter oder Postpakete Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif und jede Gebühr

a) muss diesem Tarif entsprechen;

b) darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen und

c) muss ohne Unterschied bezüglich der Staatszugehörigkeit, der Flagge, des Registers

oder der Eigentumsverhältnisse des Gepäcks, der Fracht, der Container, der Transportmittel, der Güter oder der Postpakete erhoben werden. Insbesondere wird kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Transportmitteln, Gütern oder Postpaketen gemacht.

(2) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens 10 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.

TEIL VIII — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 42 · Durchführung von Gesundheitsschutzmaßnahmen

Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsschutzmaßnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 43 · Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen

(1) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihren aus dem internationalen Recht entstehenden Verpflichtungen als Reaktion auf bestimmte Gefahren für die öffentliche Gesundheit