Vorlage

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 80Fedlex · Vorlage

- 80 -

e) Nach Anhang 6 Absatz 1 muss der verwendete Gelbfieber-Impfstoff von der

Organisation zugelassen sein.

f) Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstellen in ihrem Hoheits-

gebiet, um die Qualität und Sicherheit der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu gewährleisten.

g) Jede Person, die bei einer Grenzübergangsstelle eines Gebiets, in dem die Organisation

das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, beschäftigt ist, und jedes

Besatzungsmitglied eines Transportmittels, das eine solche Grenzübergangsstelle

benutzt, muss im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung sein.

h) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gelbfieberüberträger vorhanden sind,

kann verlangen, dass ein Reisender, der aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, und der keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung vorlegen kann, unter Quarantäne gestellt wird, bis seine Impfbescheinigung Gültigkeit erlangt oder bis eine Frist von höchstens sechs Tagen abgelaufen ist, und zwar vom Tag der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, je nachdem, was zuerst eintritt.

i) Reisenden, die im Besitz einer von einem dazu befugten Arzt oder von einer

dazu befugten im Gesundheitswesen arbeitenden Person unterzeichneten Bescheinigung über die Befreiung von der Gelbfieberimpfung sind, kann vorbehaltlich des Buchstabens h und nach Unterrichtung über den Schutz vor Gelbfieberüberträgern dennoch die Einreise gewährt werden. Werden die Reisenden nicht unter Quarantäne gestellt, kann von ihnen verlangt werden, der zuständigen Behörde fieberhafte oder andere Symptome zu melden und sich unter Überwachung zu stellen.