Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
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datenschutzrechtliche Grundsätze. Die DSB.CH können zwar dem Zweck des Erlasses grundsätzlich beipflichten, bemängeln aber schwerpunktmässig die zwei gleichen Bereiche wie der Kanton Zug.
3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs
Art. 8 Abs. 1 Bst. f Allgemeine Informationsaufträge
Die Kantone Schwyz, St Gallen und Zürich bemängeln, dass der Begriff der Sportveranstaltung nicht hinreichend definiert ist.
Art. 17a Sicherstellung, Einziehung und Vernichtung von Propagandamaterial Abs. 1
Mehrere Kantone4 begrüssen die Möglichkeit, Propagandamaterial sicherzustellen und zu vernichten, ausdrücklich.
Der Kanton Luzern beanstandet die unverzügliche Weitergabe an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP), weil laufende Strafverfahren beeinflusst würden.
Abs. 2
Drei Kantone und die DSB.CH fordern, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „hinreichend“ in den Erläuterungen konkretisiert werden sollte.5
Abs. 3
Der Kanton Tessin beanstandet den Begriff „Instruktionszweck“, weil es nach seiner Meinung nicht klar ist, was darunter zu verstehen sei.
Abschnitt 5a: Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 21a Gewalttätiges Verhalten Abs. 1
Sieben Kantone6 plädieren für eine Ausweitung der vorgeschlagenen Definition von gewalttätigem Verhalten. Während die Kantone Genf und Bern verlangen, dass Rassendiskriminierung (Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) auch als Gewaltakt eingestuft werden soll, wünschen die Kantone Zürich, Thurgau und Solothurn, dass auch Drohungen allgemein (StGB Art. 180) als Gewaltakte gelten. Der Kanton Zürich möchte zudem noch die Anstiftung zu fahrlässiger Tötung (117 StGB) und zu fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) als Gewaltakte erwähnt haben. Der Kanton Thurgau verlangt Ergänzungen zu den Tatbeständen der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten (Art. 259 StGB) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art 286 StGB). Während der Kanton Luzern begrüsst, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, beanstanden die Kantone Aargau und Schwyz sowie die DSB.CH diesen Umstand.
4 SO, GL, SH, TG,
5 SO, VD, ZG
6 TG, SO, GE, ZH, BE, GR, GE - 6 -