Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
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Abs. 2
Während der Kanton Zug und die DSB.CH die geltenden strafrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Mittel auf kantonaler Ebene als ausreichend erachten, lehnt der Kanton Graubünden die Bestimmung in der vorliegenden Form ab, da durch die primäre Anknüpfung an Straftatbestände Einschränkungen geschaffen würden, welche es den zuständigen Behörden erschweren würden, präventiv zu handeln. Er fordert deshalb mehr Ermessensspielraum für die Vollzugsorgane.
Die Kantone St. Gallen und Schwyz wollen sicherstellen, dass die neuen Massnahmen auch gegen Personen angewendet werden, die vor oder nach einer Sportveranstaltung ausserhalb der Stadien gefährliche Gegenstände wie Feuerwerkkörper oder Rauchpetarden mitführen.
Art. 21b Nachweis gewalttätigen Verhaltens
Während der Kanton Solothurn es als richtig erachtet, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung glaubwürdige Aussagen von Polizei und sogar von Privaten genügen, um den Nachweis für ein gewalttätiges Verhalten zu erbringen, bemängelt der Kanton Aargau, dass Aussagen oder Bildaufnahmen des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände als Nachweis gelten, da diese als Partei durch eigene Interessen beeinflusst seien. Dagegen verlangt der Kanton Graubünden eine offenere Formulierung, um die Kantone nicht zu stark einzuschränken und der Kanton Freiburg spricht sich dafür aus, dass bereits das Auffinden von gefährlichen Gegenständen als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten sollte. Die Kanton Basel-Landschaft und die DSB.CH geben dagegen zu bedenken, dass Stadionverbote je nach Regelung von Stadionbetreiber, Sportvereinen oder –verbänden bereits für das Stehen auf Sitzplätzen, „renitentes Verhalten im Stadion“ und teilweise wegen Drogenkonsum, unflätigem Beschimpfen der Schiedsrichter und Spieler, urinieren an nicht vorgesehenen Orten im Stadion etc. verhängt werden. Deshalb sollten gemäss den DSB.CH Stadionverbote nur als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem begangenen oder angezeigten Vergehen oder Verbrechen gemäss Katalog von Artikel 21 a Abs. 1 verhängt wurden.
Art. 21c Rayonverbot
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer unterstützt die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich7 oder stillschweigend8. Für den Kanton Appenzell Innerroden stellt sich die Frage, wie das Rayonverbot vollzogen werden soll, falls in Städten und Dörfern ohne Stadien Grossleinwände für die Übertragungen von Spielen aufgestellt werden.
Art. 21d Rayons
Der Kanton Freiburg regt an, die Artikel 21c (Rayonverbot) und 21d (Rayons) zusammenzulegen. Für den Kanton Solothurn stellt sich die Frage, ob die Pflicht zur Erstellung der Rayonpläne für sämtliche Kantone gilt, da die Erstellung solcher Pläne mit einem personellen Mehraufwand verbunden ist.
7 SH, SO, ZH, AG, GE, NE, AR; Swiss olympic association, Pro Sportstadt Zürich, Fédération des Entreprises Romandes
8 TG, OW, LU, VS, SZ, GL, NW, VD, GR, BE, JU, UR, SG, TI, - 7 -