Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 21e Ausreisebeschränkung
Abs. 3
Mehrfach wird angeregt9, den Begriff „Fanorganisation“ zu ersetzen, da viele Störer nicht zwingend organisiert sind. Der Kanton Zürich möchte den Begriff durch jenen der „Zuschauergruppe“ ersetzt haben.
Abs. 5
Die Kantone Zürich und Solothurn beanstanden diese Bestimmung wegen ihrer Unbestimmtheit.
Abs. 6
Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung wird von einigen Kantonen10 und den DSB.CH angeregt, dass gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur die zuständigen Behörden des Ziellandes und der Länder im Ausland der möglichen Reiserouten informiert werden.
Art. 21f Meldeauflage
Der Kanton Freiburg schlägt vor, dass die Person, welche sich nicht vorschriftsgemäss meldet, vorzuführen sei und dass Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) Anwendung finden soll. Der Kanton Zürich beanstandet den Begriff „persönliche Verhältnisse“ wegen seiner Unbestimmtheit.
Der Kanton Freiburg verlangt, dass der Art. 292 StGB bei der Bestimmung in Abs. 2 aufgenommen wird.
Art. 21g Polizeigewahrsam
Abs. 5
Der Kanton Aargau gibt zu bedenken, dass eine unmittelbare richterliche Überprüfung von polizeilichen Massnahmen nicht die Regel sei. Der polizeiliche Gewahrsam, der maximal 24 Stunden dauert, sei keine Haft im Sinne von Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).
Abschnitt 5b: Das elektronische Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben (HOOGAN)
Art. 21h Zweck
Die grosse Mehrheit der Kantone und Organisationen begrüsst die Schaffung und Führung eines HOOGAN-Informationssystems. Die DSB.CH geben zu Bedenken, dass die Ausgestaltung der Datenflüsse weder in der Verordnung noch in den Erläuterungen ersichtlich sei. Der Kanton Zug verlangt die klare Trennung zwischen der Bearbeitung von Personendaten im präventiven Staatsschutz und der Datenbearbeitung im sicherheitspolizeilichen Bereich.
9 BE, SG, DSB.CH
10 SO, ZG - 8 -