Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten

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Mehrere Kantone11 und die DSB.CH geben zu bedenken, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus (SZH) und dem Bundesamt für Polizei nicht klar geregelt ist.

Art. 21i Zugang zum elektronischen Informationssystem HOOGAN

Die Kantone Basel-Stadt, BE und Zug sowie die DSB.CH fordern, dass aufgrund der Sensibilität der Daten die Grundsätze der zu schaffenden Regelungen auf Verordnungsebene festgelegt werden sollten.

Art. 21k Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von Sportveranstaltungen

Sowohl der Kanton Zug als auch der Kanton Solothurn sowie die DSB.CH sind der Ansicht, dass der Einsatz biometrischer Daten, auch durch die Veranstalter, eine formellgesetzliche Grundlage erfordert.

Während der Kanton Aargau die Weitergabe von Personendaten an aussenstehende Dritte ausgeschlossen haben will, erachtet der Kanton Basel-Landschaft die Löschung der Daten von Veranstalter nach 24 Stunden als unverhältnismässig.

Art. 21l Weitergabe der Daten an ausländische Behörden

Der Kanton Zug verlangt, dass die Daten nur zu bestimmten Zwecken weitergegeben dürfen und nicht zweckentfremdet werden. Zudem sollte die Vernichtung der Daten nach Erfüllung des Zwecks explizit und analog Artikel 21k Abs. 3 statuiert werden.

Art. 21m Aufbewahrung und Löschung der Daten

Der Kanton Solothurn und die DSB.CH bemängeln, dass eine Bestimmung über die Löschung von Personendaten nach einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens und der Löschung des Strafverfahrens fehlt.

Art. 23a Übergangsbestimmungen

Der Kanton Zug und die DSB.CH lehnen eine Übernahme von Daten aus den bestehenden Datensammlungen der Kantone und der Sportverbände wegen fehlender formellgesetzlicher Grundlage ab.

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11 ZG, BS, ZH - 9 -