Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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demnächst eine Botschaft unterbreitet werden sollte (WTO II, UICN), sind in der Budgetrubrik FIPOI die folgenden Beträge vorgesehen:
2005 20'720'000
2006 34'000'000
2007 35'500'000
2008 35'800'000
2009 36'000'000 (voraussichtlich)
Die eidgenössischen Räte behalten die Kontrolle über die finanziellen Konsequenzen der Gaststaatpolitik des Bundesrats, da die erforderlichen finanziellen Mittel gemäss Artikel 21 durch das Budget oder durch Verpflichtungskredite gesprochen werden.
3.1.2.2 Für die Kantone
Der Entwurf zum Gaststaatgesetz sieht für die Kantone keine finanziellen Verpflichtungen vor. Somit steht es den Kantonen frei, den Organisationen, die sich auf ihrem Gebiet niederlassen, Finanzhilfen in Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung zu gewähren.
3.2 Anwendung der Ausgabenbremse
Artikel 20 sieht verschiedene Formen von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen vor. Zu Vorzugsbedingungen gewährte Darlehen und Afonds-perdu-Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199082. Artikel 20 ermächtigt den Bund, zinslose Darlehen und wiederkehrende finanzielle Beiträge zu gewähren, und führt damit neue wiederkehrende Subventionen ein. Der Betrag dieser Subventionen kann nicht im Voraus festgelegt werden. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die Grenze von 2 Mio. Franken in einem Einzelfall überschritten wird. Deshalb empfiehlt es sich, Artikel 20 der in Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV vorgesehenen Ausgabenbremse zu unterstellen.
3.3 Personelle Auswirkungen
Das vorgeschlagene Bundesgesetz hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes, der Kantone oder der FIPOI.
4 Legislaturplanung
Das Gaststaatgesetz ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007 (BBl 2004 1200) enthalten.
82 SR 616.1