Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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3.1.1 Hinsichtlich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

Hinsichtlich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wird das Gaststaatgesetz keine direkten finanziellen Konsequenzen zeitigen. Die Steuerprivilegien wirken sich jedoch auf die Einnahmen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden aus, da die Behörden auf die Erhebung von Steuern auf bestimmten Einkommens- und Vermögenselementen verzichten. Es ist kaum möglich, die Auswirkungen dieser Steuerbefreiungen zu beziffern, da die Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung auszufüllen. Es können lediglich Schätzungen angestellt werden, deren Ergebnisse jedoch sehr zufallsbedingt sind und von den verwendeten Kriterien abhängen.

3.1.2 Hinsichtlich der finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen

3.1.2.1 Für den Bund

Das Gaststaatgesetz sieht für den Bund keine Verpflichtung zur Ausrichtung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen vor, ermächtigt ihn jedoch dazu, indem es den Rahmen absteckt, innerhalb dessen diese Möglichkeit ausgeübt werden kann. Die finanziellen Konsequenzen hängen somit davon ab, wie stark der Bund seine Gaststaatpolitik fördern will. Indes sind die vor allem internationalen Verpflichtungen zu berücksichtigen, die in diesem Bereich eingegangen wurden, und zwar insbesondere die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten des CICG, am Unterhalt des Centre William Rappard (CWR) und den Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals des CWR (s. Ziff. 2.5.3).

Gegenwärtig werden die finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen durch den Kredit "Aufgaben der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen" (Rubrik 201.3600.361) sowie durch Darlehen finanziert, die durch die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf gewährt werden.

Der Kredit "Aufgaben der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen" umfasst folgende Beträge (in Franken) – vorbehältlich der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte:

2005 2'323'500

2006 2'390'500

2007 2'890'500

2008 2'933'900 (voraussichtlich)

2009 2'977'900 (voraussichtlich)

Die Darlehenspolitik gegenüber der FIPOI kann nicht im Voraus beziffert werden, weil sie einerseits von den künftigen Bedürfnissen der internationalen Organisationen und andererseits von der Fähigkeit des Bundes abhängt, auf jedes Gesuch einzugehen. Wie bisher wird auch in Zukunft über jedes neue Darlehen gesondert entschieden. Unter Berücksichtigung der laufenden Projekte (Gebäude der WHO/UNAIDS) und der geplanten Projekte, zu denen den eidgenössischen Räten