Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Art. 2 Abs. 4 Bst. a

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen.

Änderung des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwert-

steuer72

Art. 90 Abs. 2 Bst. a

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen. Die geltenden Bestimmungen benützen den Begriff der internationalen Organisationen, der im Gaststaatgesetz nicht mehr verwendet wird, und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes, die der Bundesrat durch den Abschluss eines Sitz- oder Fiskalabkommens von der MWST befreien könnte (s. auch Ziff. 2.3.2.3).

Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199673

Art. 17 Abs. 1 Bst. g (neu) und h (neu)

Diese Bestimmungen sind neu, halten jedoch nur die gegenwärtige Praxis hinsichtlich der Befreiung von der Mineralölsteuer fest. Diese Befreiung beruht auf dem Völkerrecht, und zwar namentlich auf dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, das die Befreiung von sämtlichen direkten und indirekten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern vorsieht. Diese Änderung wird aus Gründen der Rechtsklarheit beantragt.

Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun-

dessteuer74

Art. 15 Abs. 1

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen.

Art. 56 Bst. i

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen. Der gegenwärtige Wortlaut des DBG entspricht den heutigen Gegebenheiten nicht, insbesondere was die Steuerbefreiungen anbelangt, die zwischenstaatliche Organisationen aufgrund des Völkerrechts geniessen. Überdies wurde der Vorbehalt des Gegenrechts gestrichen, da dies von institutionellen Begünstigten wie zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Institutionen oder internationalen Gerichtshöfen nicht zugesichert werden kann.

Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie-

rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden75

72 SR 641.20

73 SR 641.61

74 SR 642.11

75 SR 642.14